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BGH Urteil vom 08.10.1996 – 5 StR 458/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vom 8. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

Daniel L > zu: so. geboren am EEE 1973 in re.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. «EB

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (oder) vom 24. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte O3] freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten LM von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Der Senat kann offenlassen, ob die angefochtene Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen eine Beteiligung dieses Angeklagten an der von den übrigen Angeklagten verübten Straf-

tat nicht tragfähig verneint hat. Mit ihrer weiteren Beanstandung, der Angeklagte habe zumindest wegen unterlassener Hilfeleistung nach $S 323c StGB verurteilt werden müssen, deckt die Beschwerdeführerin jedenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

1. Das Landgericht hat insoweit seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozeßstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muß vollständig abgeurteilt werden (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S§ 264 StPO Rdn. 10; BGHSt 39, 164, 165 jeweils m.w.N.).

Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Jugendkammer prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung

(5 323c StGB) schuldig gemacht hat. Daß die Voraussetzungen einer unterlassenen Hilfeleistung gegeben sein können, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keineswegs fern.

a) Der Angeklagte war anwesend, als einer seiner Mitangeklagten dem Zeugen Wolfgang KK» mit einem Messer eine 2 1/2 Zentimeter tiefe Stichverletzung in der Herzgegend beibrachte, die nachfolgend auch die rechte Lunge in Mitleidenschaft zog

(UA S. 28). Sofort danach verließen der Angeklagte und drei der Mitangeklagten fluchtartig die Wohnung des Zeugen (UA S. 28). Hieraus folgt zum einen, daß der Zeuge X |) Opfer zumindest einer gefährlichen Körperverletzung und damit von einem

Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB betroffen war (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl.

§ 323c StGB Rdn. 3). Zum anderen legt der festgestellte Geschehensablauf die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte der Schwere und Gefährlichkeit der Verletzung des Zeugen bewußt war.

b) Von sicherer Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe kann nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgegangen werden. So war die Ehefrau des Opfers selbst mißhandelt worden und hatte eine Schädelverletzung erlitten (UA S. 28). Der Zeuge Andreas X |] war zum Zeitpunkt der Verletzung seines Vaters nicht anwesend (UA S. 28). Ob von seinem jüngeren Bruder, dem Zeugen Olaf KB, die gebotene Hilfe erwartet werden konnte, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

c) Eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung würde auch nicht deshalb entfallen, weil gegen den Angeklagten nach wie vor der dringende Verdacht besteht, sich an den Taten seiner Mitangeklagten beteiligt und damit an der Herbeiführung des Unglücksfalls im Sin- “ne des 5 323c StGB mitgewirkt zu haben. Wäre eine Beteiligung an der Begehungstat festgestellt worden, so wäre § 323c StGB als subsidiäres Delikt verdrängt worden. Bleibt dagegen unaufklärbar, ob sich der Täter an der den Unglücksfall bildenden Straftat beteiligt hat, kommt die ansonsten subsidiäre Vorschrift zur Anwendung mit der Folge, daß er wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft wer-

den kann, sofern er die ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (BGHSt 39, 164, 166; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 323c StGB Rdn. 7 jeweils m.w.N.).

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs insgesamt; der neue Tatrichter wird den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwur£f in vollem Umfang erneut zu prüfen und zu entscheiden haben (vgl. BGH aaO S. 167).

3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine äallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Laufhütte Häger Basdorf Nack Gerhardt