Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 03.07.1986 – 4 StR 182/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 182/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Helga Bü EB „aus ME, Zeboren am ww. EB 1955 in Gen,
2. Jürgen Hubert BB aus Cam" GE, geboren au. Em 1943 in wu,
wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal Laufhütte
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEEEEED, als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
WW
I.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, sowie der Angeklagten Ba und Bis gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 1985 werden verworfen; die Revision der Angeklagten Bü mit der Maßgabe, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung entfällt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten BüÜ@EB wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als ihr darin keine Entschädigung für die den Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Untersuchungshaft gewährt worden ist; insofern ist die Angeklagte BU für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeklagte Bü@WB und die Staatskasse
Je zur Hälfte; der Staatskasse wird auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Es:hat festgestellt, daß die Angeklagte Bü von dem wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten Georg Pe, der bei seiner Arbeitsstelle, der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank in Me, Geldscheine ausländischer Währungen im Gesamtwert von 1.140.677,85 DM entwendet hatte, aus der Diebesbeute 10.000 holländische Gulden, der Angeklagte BB 10.000 DM in ausländischer Währung in Kenntnis der strafbaren Herkunft des Geldes erhalten hätten.
Demgegenüber wurde den Angeklagten in der zugelassenen Anklage folgendes zur Last gelegt:
"Einen nicht genau feststellbaren Betrag, möglicherweise in Höhe von 90.000,-- bis 100.000,-- DM, händigte der Zeuge dem Angeschuldigten Jürgen BB ... zur Begleichung von Barschulden aus. Einen Betrag in Höhe von 790.000,-- DM erhielt die Angeschuldigte BÜ@WP, die dieses Geld für Pe, der damit rechnete, inhaftiert zu werden, verwalten sollte.
Die Angeschuldigte Bü gab das Geld an den Angeschuldigten Be weiter, der es sicher anlegte. Weder die Angeschuldigte Bü noch der Angeschuldigte BEE hatten die Absicht, das Geld an den Zeugen PB zurückzugeben!" (Bl. 585/586 der Akten).
Dies hat das Landgericht "mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht feststellen" können (UA 42).
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision eine Verurteilung der Angeklagten im Sinne der Anklage und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Angeklagte Bü beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; außerdem hat sie gegen die (fehlerhaft nur in den Urteilsgründen, nicht im Urteilsspruch enthaltene) Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sofortige Beschwerde eingelegt. Der Angeklagte Be rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensbeschwerden: a) Die Rüge, das Landgericht habe dem Zeugen Rolf-
Rüdiger WeB zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt, ist unbegründet. Das Landgericht
hat von der Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erzwingungshaft deshalb abgesehen, "weil dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auf die Frage zusteht (§ 55 StPO). Bei Beantwortung der Frage ist nicht auszuschließen, daß sich der Zeuge der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gemäß §§ 145 d, 164 StGB aussetzen würde" (Bl. 672 Rs. d. A.). Diesem Beschluß war nach Darstellung der Beschwerdeführerin und der dienstlichen Äußerung des Sitzungsstaatsanwaltes lediglich eine Erörterung der Verfahrensbeteiligten vorausgegangen, ob der Zeuge sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage einer strafbaren Handlung nach § 201 StGB bezichtigen müsse, von 88 145 d, 164 StGB sei zuvor keine Rede gewesen.
Ob die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter (BGHSt 10, 104, 105). Die von diesem getroffene Entscheidung bindet das Revisionsgericht; auch eine unzutreffende Beurteilung der Verfolgungsgefahr in tatsächlicher Hinsicht ist daher als tatrichterliche Ermessensentscheidung der Revision nicht zugänglich (vgl. Pelchen in KK, § 55 StPO Rdnr. 13 und 21 m.weit.Nachw.). Das Revisionsgericht hat die Entscheidung nur rechtlich nachzuprüfen (BGHSt 10, 104, 105), kann also nur dann eingreifen, wenn eine Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9, 34, 35 m.weit.Nachw.).
Wenn der Zeuge Web jedoch bei seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt EB am 27. Februar 1985 die Unwahrheit bekundet hatte, so kam eine Bestrafung nach § 145 d StGB oder § 164 StGB in Betracht. Eine Strafver-
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folgung wegen der von dem Landgericht angeführten Bestim-Mungen war damit nicht zweifellos ausgeschlossen. Daher kann der Beschluß des Landgerichts in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden.
b) Auch die Rüge, in der Hauptverhandlung sei eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen Rolf-Rüdiger We nicht getroffen worden, hat keinen Erfolg. Zwar enthält das Protokoll der Hauptverhandlung in der Tat hierzu keine Feststellungen, so daß gemäß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist (Pelchen in KK, § 59 StPO Ränr. 13, 16). Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung beigemessen, vielmehr ausgeführt: "Auch die Aussage des Zeugen Rolf-Rüdiger Weg» gibt zur Bestätigung der Anklage nichts her" (UA 47). Es spricht nichts dafür, daß das Landgericht bei einer eidlichen Bekräftigung der Aussage zu einer anderen Bewertung gelangt wäre (vgl. BGH NStz 1985, 182; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1985 2 StR 848/84 - und vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85).
Da der Zeuge zu dem - von der Beschwerdeführerin gerade als wesentlich erachteten - Punkt die Auskunft verweigert hatte und dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. a), kann sich die unterbliebene Vereidigung auch insoweit auf das Urteil nicht ausgewirkt haben.
2. Sachbeschwerde: Auch die von der Revisionsführerin angegriffene Be-
weiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Au
Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Dieser hat sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Das Revisionsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78, bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - 4 StR 443/83).
Solche Rechtsfehler enthält jedoch das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiswürdigung ist - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere auch nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich vielmehr eingehend mit den gegen die Angeklagten sprechenden Umständen auseinander (vgl.
UA 4u ff). Es geht dabei allerdings - wie die Revision zutreffend vorträgt - nicht ausdrücklich darauf ein, "daß der Brief an den Zeugen DB nicht in dessen Zelle, sondern in der Wohnung seiner Ehefrau Helga Da aufgefunden und sichergestellt worden ist" und daß "das außerordentlich detailreiche Schreiben an die Angeklagte Bü unzensiert an die Adressatin gelangt ist". Daß es diese mehrdeutigen und nicht eindeutig geklärten Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, kann jedoch ausgeschlossen werden, zumal sie der vom Landgericht als nicht mit Sicherheit widerlegbar erachteten Angabe des PP, er habe
nur "falsche Spuren legen!" wollen, nicht denknotwendig entgegenstehen würden.
II. Die Revisionen der Angeklagten.
1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Taten, deretwegen die Angeklagten verurteilt worden sind, von der zugelassenen Anklage erfaßt werden. Dies bedarf hinsichtlich des Angeklagten Bless keiner weiteren Ausführungen, ist aber auch hinsichtlich der Angeklagten Bücker bedenkenfrei.
Zwar war der Angeklagten in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, einen Großteil der Diebesbeute zwecks Verwaltung für den Dieb erhalten zu haben, während sie sich nach den Feststellungen des Urteils nur einen geringen Teil davon verschafft hat. Nach der Anklage lag entgegen der in ihr enthaltenen rechtlichen Würdigung daher nicht eine Hehlerei vor, da die Angeklagte das Geld danach nicht angenommen hatte, "um sich oder einen Dritten zu bereichern" (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 259 StGB Rdn. 22). Vielmehr wäre hier, falls die Angeklagte zunächst die Absicht gehabt hätte, die Diebesbeute auftragsgemäß zu verwalten, eine Begünstigung gemäß § 257 StGB in Betracht gekommen. In der abredewidrigen Verwendung für sich und den Angeklagten BEMB läge eine (nicht aualifizierte, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1962 - 2 StR 277/62; RGSt 40, 222, 223; 70, 7, 8; Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 246 StGB Ran. 30) Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Aber auch die abweichende rechtliche Würdigung macht das abgeurteilte gegenüber dem angeklagten Geschehen nicht zu einer anderen Tat im Sinne des § 264 StPO:
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Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahnen der Untersuchung bildet also das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Abweichungen hiervon, die sich durch die Untersuchung der Tat in der Hauptverhandlung ergeben, sind unbeachtlich, wenn sie das Tatbild nicht wesentlich verändern. Das ist der Fall, wenn die Richtung des Täterverhaltens - auf ein bestimmtes Tatobjekt oder einen bestimmten Taterfolg - dieselbe geblieben ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216, 219 = IM § 264 StPO 1975 m. Anm. Mösl = JR 1984, 344 m. Anm. Roxin = JZ 1984, 533 m. Ann. Jung = JuS 1984, 564 - Hassemer). So ist in der Rechtsprechung seit jeher Tatidentität zwischen Diebstahl und Hehlerei angenommen worden, falls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 = 1 StR 624/75 - und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78). In der Entscheidung BGHSt 13, 320 wurde eine Umgestaltung der Strafklage von Sachhehlerei (§ 259 StGB a.F.) auf sachliche Begünstigung (§ 257 StcB a.F.) für zulässig erachtet. Im vorliegenden - umgekehrten - Fall kann nichts anderes gelten; denn auch hier ist der Vorgang - Empfang eines Teils der Diebesbeute - durch die Anklage so entscheidend umgrenzt, daß die Einzelheiten der Handlung nach Ort, Zeit und Durchführung, sowie deren Umfang als unwesentlich zurücktreten müssen (BGHSt 13, 320, 322),
Das Landgericht war daher zur Aburteilung der von ihm angenommenen Hehlerei befugt. Es bedurfte auch keines Teil-
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freispruchs, weil hier nicht zwei verschiedene Taten in Betracht kamen, sondern sich die eine angeklagte Tat entweder als Inempfangnahme eines Großteils der Diebesbeute oder nur eines kleinen Bruchteils von ihr darstellte.
>, Die von der Verteidigung der Angeklagten Bu erhobene Aufklärungsrüge ist, falls sie überhaupt als den Anforderungen des $ zu44 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend betrachtet werden kann, jedenfalls unbegründet. Allein die Tatsache, daß die Angeklagte BÜ@WP nachts in einer Bar arbeitete, mußte das Landgericht noch nicht zu der Annahme drängen, die Angeklagte sei möglicherweise wegen erheblichen AlkoholgenusseS enthemmt oder gar erheblich vermindert schuldfähig gewesen.
3, Die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Urteilstenor war hinsichtlich der Angeklagten BED Lediglich der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung zu streichen. Da die Angeklagte die erkannte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits voll verbüßt hat (§ 51 Abs. 1 StGB), kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht (BGHSt 31, 25). Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts vom 4. Oktober 1985 ist damit hinfällig.
III. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten BU gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat teilweise Erfolg. Der Angeklagten kann allerdings nicht — wie von ihr in erster Linie beantragt - Entschädigung für den gesamten Zeitraum, in dem sie sich in Untersuchungshaft befand, gewährt werden. Denn gemäß § 2
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Abs. 1 StrEG kann eine Entschädigung grundsätzlich nur dann zugebilligt werden, wenn der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Der Beschwerdeführerin kann aber gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung für den die Dauer der Verurteilung zu Freiheitsstrafe übersteigenden Zeitraum der Untersuchungshaft nicht versagt werden:
Der Angeklagten lag nach dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 28. November 1984 - Az. 23 Gs 3186/84 - die Entgegennahme von 790.000 DM aus der Diebesbeute des Georg Pe zur Last; verurteilt wurde sie (zu sechs Monaten Freiheitsstrafe "mit Bewährung"), weil sie sich daraus 10.000 holländische Gulden verschafft hatte, Wegen des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts wäre die Angeklagte mit Sicherheit nicht in Untersuchungshaft genommen worden, wie sich schon daraus ergibt, daß der Mitangeklagte
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Bless nicht inhaftiert worden war. Daher entspricht es der Billigkeit, sie für den die erkannte Freiheitsstrafe übersteigenden Zeitraum der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen.
Salger Hürxthal Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner