Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 13.01.1976 – 1 StR 624/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 624/5 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Peter M EEE aus MEHR, geboren am MEER 19.3 in OWEM/Kreis Ogmmm. (REM.
wegen Sachhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Emm aus GEM als Verteidiger, Justizangestellter WR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:zs
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Falle zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem ist gegen den Angeklagten gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine Sperre von zwei Jahren angeordnet worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe richtet, ist es offensichtlich unbegründet.
II. 1. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe stütze sich auf einen Sachverhalt, der weder angeklagt war noch
durch Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß Verfahrensgegenstand geworden ist, greift nicht durch.
a) Nach der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, den PKW des Christian AB, der das amtliche Kennzeichen RO - EEE hatte, in der Nacht vom 5. auf 6. Juli 1974 entwendet sowie (zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt) einen gestohlenen Blanko-Kraftfahrzeugschein ausgefüllt und dabei das am gestohlenen PKW angebrachte Kennzeichen FN - EEE eingetragen zu haben.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der PKW wurde dem Angeklagten etwa 3 bis 4 Tage vor
dem 6. August 1974 von Rainer BEER zur Reparatur der Klimaanlage übergeben. Am Fahrzeug befand sich das Kennzeichen FN - EB. Der Kraftfahrzeugschein, den der Angeklagte mit dem Fahrzeug erhielt, war gefälscht.
Der Angeklagte rechnete damit und mit der Möglichkeit, daß der PKW durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Er nahm das billigend in Kauf "und verschaffte sich den PKW einschließlich des gefälschten Kraftfahrzeugscheins in der Absicht, sich dadurch zu bereichern". Mit Zustimmung BEEMiBs benutzte er den PKW bis zum
6. August 1974. An diesem Tage wurde er von einer Funkstreife gestellt. Der Angeklagte wies den gefälschten Kraftfahrzeugschein vor.
b) Die Abweichungen, die sich auf Grund der Hauptverhandlung von der zugelassenen Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben haben, stellen
die Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH bei Dallinger MDR 1975, 544 mit Nachweisen; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74) nicht in Frage. Der Angeklagte war im Besitz des gestohlenen Fahrzeugs betroffen worden. Wenn er den PKW nicht selbst weggenommen hatte, konnte er sich das Fahrzeug durch eine den Tatbestand der Hehlerei erfüllende Handlung verschafft haben. Jedenfalls unter der Voraussetzung, daß der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte Diebstahl des PKW Grundlage
der Verurteilung des Revisionsführers wegen Hehlerei blieb, war das Tatgericht berechtigt und verpflichtet, die Verhandlung und Entscheidung ohne Nachtragsanklage (wenn auch unter Umgestaltung der Strafklage gemäß
§ 265 StPO) auf diese Möglichkeit zu erstrecken (vgl. RGSt 5, 249, 251; RGRspr 4, 493, 49h;
RG GA Bd. 59 S. 138). Damit mußte der Angeklagte
auch rechnen (vgl. RG GA aa0). Nicht anders verhält es sich mit dem als Urkundenfälschung beurteilten Sachverhalt. Der Angeklagte hatte die in der Anklageschrift aufgeführten unechten Urkunden entweder selbst hergestellt und gebraucht oder er hatte davon lediglich Gebrauch gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt nur die Alternative des Gebrauchmachens an. Das ist (was den Kraftfahrzeugschein anbelangt) ein Minus gegenüber dem Anklagevorwurf. Die Identität des geschichtlichen Vorgangs, auf den sich der Vorwurf bezieht, bleibt gewahrt.
2. Weitere Beanstandungen des Verfahrens, die den Fall II 2 der Urteilsgründe betreffen, bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge Erfolg hat.
a) Der Angeklagte erhielt den gestohlenen PKW von BEER zur Reparatur. Er bat ihn, das Fahrzeug "für eine Weile benutzen zu dürfen" und benutzte es mit Bis Einverständnis drei oder vier Tage, bis er am 6. August 1974 vorläufig festgenommen wurde (UA S. 8, 9, 11). Dieser Sachverhalt deutet lediglich auf ein Entleihen oder Mieten des Fahrzeugs hin. Darin läge aber kein Sichverschaffen im Sinne des Hehlereitatbestands (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 723; Dreher, StGB 35. Aufl. § 259 Anm. 3 Ba, aa mit weiteren Nachweisen). Infolgedessen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.
b) Auch der innere Tatbestand der von der Strafkamn im Falle II 2 für erwiesen angesehenen Alternative der Urkundenfälschung bedarf der Überprüfung. Nach den Feststellungen ist unklar, ob der Angeklagte wußte oder lediglich damit rechnete, daß der Kraftfahrzeugschein gefälscht war (vgl. UA S. 11) und ob er "zur Täuschung im Rechtsverkehr" von der unechten Urkunde Gebrauch machte (vgl. UA S. 20). Für das Wissen um die Unechtheit der Urkunde genügt bedingter Vorsatz (LK 9. Aufl. § 267 Rdn. 187). Für das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" ist umstritten, ob (bedingter) Vorsatz ausreicht (vgl. LK aaO Rdn. 198, 199). Die Frage kann auf sich beruhen. Wenn der Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß er ein gestohlenes Kraftfahrzeug führt und einen unechten Kraftfahrzeugschein vorzeigt, ist es kaum zweifelhaft, daß er die Täuschung der Polizeibeamten bezweckte, um sie von Strafverfolgungshandlungen abzuhalten. Eindeutig festgestellt ist das aber bisher nich
III. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung im Falle II 2 auf die Höhe der im Falle II 1 verhängten Strafe von Einfluß war. Der Senat hat deshalb den gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben.
Loesdau Mösl Woesner
Herdegen Kuhn
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