Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 4 Entschädigung nach Billigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/4#abs-1 (1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,
1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/4#abs-2 (2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 4 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 160/02Stromeinspeisung: Unmittelbare Klage des Stromerzeugers auf Netzanschluss, Abnahme und Vergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 161/02Zitiert von 8
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 322/02
- EuGH, 26.10.2000 – C-379/98Zitiert von 4
- LG Offenburg, 27.05.2003 – 8 Qs 2/03
- OLG Celle, 08.11.2010 – 1 Ws 533/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.