Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 01.08.1978 – 5 StR 418/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 418/78 Pal EU BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann K ip aus Oi, geboren am MANNES 1946 in Nemmiimm, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.August 1978 gemäß § 349 Abs.4ı StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 13.März 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Beschwerdeführer hat u.a. die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Beweismittel sollte ergeben, "daß ein mit Tötungsabsicht geführter Messerstich das Gewebe jedenfalls bis zum Rippenknochen durchtrennt hätte, wenn er am Rippenknochen in irgendeiner Form abgeglitten sein soll, oder - aus anderer Sicht - daß es nicht nur bei der von Herrn Dr SB bekundeten oberflächlichen Schnittwunde geblieben wäre, wäre ein Messerstich mit Tötungsabsicht oder auch nur bedingter Tötungsabsicht geführt worden". Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, "weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist; denn aus der Art der Wunde ist ein Rückschluß darauf, daß der Täter einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen wollte, nicht möglich".
Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abge-
lehnt werden. Als völlig ungeeignet im Sinn des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen
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werden, wenn das Gericht ohne Jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen 1äßt (BGH Urteil vom 15.November 1977 - 5 StR 519/77 - bei Holtz in MDR 1978,281). Hier kann eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit jedoch nicht angenommen werden. Zwar ist ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger gewöhnlich nicht in der Lage, aus der Art einer Stichwunde sichere Schlüsse auf einen fehlenden Tötungsvorsatz zu ziehen. Er kann aber sein Erfahrungswissen über derartige Verletzungen aufzeigen und auf einen bestimmten Sachverhalt anwenden und dadurch dem Gericht auch die Beurteilung der inneren Tatseite erleichtern. Ein Sachverständiger ist nicht schon deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er nur solche Erfahrungssätze
und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, welche für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können. Eine solche relative Ungeeignetheit des Beweismittels berechtigt noch nicht zu seiner Zurückweisung nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO, die nur bei völliger Ungeeignetheit zulässig ist.
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Insoweit steht dem Gericht im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47,19 mit weiteren Nachweisen).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte