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BGH Beschluss vom 12.12.1980 – 2 StR 714/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 714/80 BESCHLUSS 1.12:.20

in der Strafsache

gegen

Michael Uwe CHE aus WERE, dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils begleitete der Angeklagte Frau We, die er in einer Gaststätte kennengelernt hatte, in ihre Wohnung und versuchte dort, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Als sie sich dagegen wehrte, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sie erheblich mißhandelte; schließlich brachte er ihr, um sie zu töten, mit einem Küchenmesser mehrere Stichverletzungen bei, die - zusammen mit den vorhergegangenen Gewalteinwirkungen - zum Tode des Opfers führten.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, mit Frau Wege in deren Wohnung gegangen zu sein, jedoch behauptet, daß auch der Zeuge Te sie dorthin begleitet habe; dieser sei es gewesen, der plötzlich mit einem Messer auf das Opfer eingestochen habe.

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Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen To» gestützt, der bekundet hatte, daß er sich vor der Gaststätte von dem Angeklagten und Frau WB verabschiedet habe und sodann seiner Wege gegangen sei.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet sie, daß der Zeuge Tem unvereidigt geblieben ist. Darin liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO, wonach Jeder Zeuge - soweit nichts anderes bestimmt ist - vereidigt werden muß.

Allerdings hat das Landgericht in der Hauptverhandlung beschlossen, den Zeugen TeW® nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, da er - ungeachtet der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens - vom Angeklagten nach wie vor der Täterschaft bezichtigt werde und ein entfernter Verdacht der Beteiligung "nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme" nicht ausgeschlossen sei. Dieser Beschluß kann aber das Unterbleiben der Vereidigung des Zeugen nicht rechtfertigen. Er besagt nur, daß nach Auffassung des Landgerichts im Zeitnunkt der Beschlußfassung und -verkündung ein Teilnahmeverdacht bestand, Die Vorläufigkeit dieser Beurteilung bringt die Beschlußbegründung selber zum Ausdruck, indem sie auf den damaligen Stand der Beweisaufnahme abhebt. Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß § 60 Nr. 2 StPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist aber nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung, sondern derjenige der

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Urteilsfindung (§ 261 StPO). Hat der Tatrichter zu diesem Zeitpunkt - unter Aufgabe seiner früheren Einschätzung - die Überzeugung gewonnen, daß kein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen besteht, so muß dessen Vereidigung nachgeholt werden (BGHSt 8, 155; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 60 Rdnr. 17; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 60 Rinr. 42, 53).

Daß im Zeitpunkt der Urteilsfindung das Landgericht keinen Beteiligungsverdacht mehr gegen den Zeugen WB gehegt hat, folgt zweifelsfrei aus den Urteilsfeststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung: sie belegen, daß der Tatrichter von einen Geschehensablauf überzeugt war, bei dem nur der Angeklagte Frau Wgwwww in ihre Wohnung begleitet und sie dort - ohne jedwede Beteiligung Dritter - getötet hat. Diese Überzeugung läßt keinen Raum für die Anerkennung der Möglichkeit, daß ein auch nur entfernter Teilnahmeverdacht gegen Te» bestehengeblieben ist.

Das Landgericht hätte deshalb den Zeugen vereidigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Angesichts der Bedeutung, die das Landgericht der Aussage Tem beigemessen hat, ist auch nicht auszuschließen, daß

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die Yerurteilung auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Demgemäß war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Niemöller