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BGH Beschluss vom 16.04.1985 – 4 StR 31/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 31/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Karl-Heinz Sch EB aus Ce Zeboren

2. Maria Theresia Sch WEB zeborene Schäguiiiiiip aus Cop, geboren om EB. EB 1931 in Lig,

wegen versuchten Betruges u.a.

-2- SE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Sch wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Oktober 1984 aufgehoben, soweit es ihn petrifft. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

II. Auf die Revision der Angeklagten Maria Theresia Schib wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz Sch@B wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; gegen die Angeklagte Maria Theresia Sch nat es wegen

Meineids eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagte Maria Theresia Sch® hat daneben auch die Verfahrensbeschwerde erhoben, jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben.

I. Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Schi.

Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen (Pikart in KK, § 337 StPO Rdnr. 25) hat ergeben, daß der für die Strafverfolgung wegen versuchten Betruges gemäß §§ 26% Abs. 4, 247 StGB erforderliche Strafantrag (§ 77 StGB) fehlt:

Der Angeklagte hatte in dem Rechtsstreit, in dem ihn Peter SchägiB auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlungdes Regelunterhalts vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verklagt hatte, Abweisung der Klage beantragt, obwohl er "wußte, daß er mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte ... und damit rechnete, der Vater" des Klägers zu sein (UA 8). Der nichteheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter wahrheitswidrig bestritten hat, kann aber nur dann wegen Prozeßbetrugs verfolgt werden, wenn das Kind als geschädigter Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) Strafantrag gestellt hat (BGHSt 7, 245).

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Peter Schägw hat jedoch keinen Strafantrag gestellt. Die Strafanzeige - mit Strafantrag - wurde von Kurt SW, dem früheren Ehenann der Angeklagten Maria Theresia Sch, erstattet.

Zwar ist bei der Verletzung materieller Rechtsgüter auch eine Vertretung des Verletzten bei der Antragstellung im Willen (und nicht nur in der lürklärung) möglich (RGSt 51, 84; 68, 263, 265). Dies setzt aber voraus, daß der Vertretene den Vertreter - allgemein oder im Einzelfall - mit der Wehrnehmung seiner Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hatte (RGSt 61, 45, 46 f; Jähnke in LK,

10. Aufl. § 77 StGB Rinr. 52 £ m. w. Nachw.; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 77 StGB

Ränr. 27). Eine solche Beauftragung des Kurt SC durch den - bei dessen Antragstellung bereits volljährigen - Peter Schi ist Jedoch weder aus der von Kurt SCHE erstatteten Strafanzeige noch aus den nachträglich erholten Äußerungen von SCHIED und SchäB zu entnehmen. Der fehlende Strafantrag läßt sich auch nicht durch Erwägungen, was der Antragsberechtigte bei voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage wohl getan haben würde, ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 577/76).

Der Senat stellt daher das Strafverfahren bezüglich des Angeklagten Karl-Heinz Schiiie wegen Fehlens des erforderlichen und wegen Fristablaufs (§ 77 b StGB) nicht mehr nachholbaren Strafantrags gemäß § 354 Abs. 1 i. Verb. mit § 260 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

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Auslagen des Angeklagten fallen gemäß § 4&E7 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last; es besteht kein Anlaß, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse gemäß

II, Die Revision der Angeklagten Maria Theresia Schi.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des $ #49 Abs. 2 StPO. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die Strafklage nicht verbraucht.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagte in einem Aussagenotstand (§§ 157 StGB) befunden hat. Auf die Erörterung des § 157 StGB konnte aber nicht verzichtet werden: Hätte die Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Karl-Heinz Sch in der Empfängniszeit eingeräumt, so wäre der Angeklagte in Gefahr geraten, wegen versuchten Prozeßbetrugs bestraft zu werden. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Angeklagte (auch) aus diesem Grund einen Meineid geschworen hat.

Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt und trotz Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht geschworen hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78, bei Holtz MDR 1978, 986 f). Es ist auch nicht

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erforderlich, daß die Absicht, die Gefehr einer Bestrafung von einem Angehörigen abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304).

Die Urteilsausführungen (S. 23/24) geben dem Senat im übrigen Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Umstände außerhalb der Tat nur dann strafer-Schwerend gewertet werden dürfen, wenn sie mit der Tat zusammenhängen; allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. Mösl DRiZ 1979, 167; NStZ 1987, 49h).

Salger Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner