Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.02.1977 – 5 StR 577/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a 5_ StR 577/76
51:77 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Bankkaufmann a.D. Werner S OO ]
aus C
or zn 1926 in Hn- Hm. 2. die Ehefrau Christel S EEE geborene Kin
aus C geboren am 1936 in Bm,
wegen Betruges u.a.
iV
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr .Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0000) in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Werner sgmED wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 14.Mai 1976
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt und werden die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen dieses Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Werner SEEEEB und die Revision der Angeklagten Christel SEE» gegen das angefochtene Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die insoweit verursachten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Verurteilung des Angeklagten Werner DD ] wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) war aufzuheben und dieses Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs.2 StGB) ohne weitere Erörterung zur Sache einzustellen (§ 260 Abs.3 StPO).
wie die von Amts wegen erforderliche Prüfung ergab, ist die Urteilsbehauptung unzutreffend, daß die Firmen Oo ) und Lg» gegen beide Angeklagte Strafanträge wegen Vollstreckungsvereitelung gestellt hätten (UA S.16). Wirksame Strafanträge sind nur gegen die Mitangeklagte Christel SEE» angebracht worden. Das ergeben die vom Landgericht zitierten Schreiben vom 30.Juni 1973 und vom 8.0ktober 1973 deutlich. In ihnen wird, soweit es die Vollstreckungsvereitelung angeht, jeweils ausdrücklich nur "Frau Christel Sam als Beschuldigte angezeigt (vgl. Bd.I Bl.7 d.A. und Bl.l des Sonderheftes Nr.11). Die Begründung der Strafanträge läßt ebenfalls keine Ausweitung der Strafverfolgung auf die Person des Ehemannes Werner sg zu. Wirksame Strafanträge setzen eine genügend kundgegebene Entschließung des Antragstellers voraus, die nicht durch tatrichterliche Erwägungen darüber ersetzbar ist, was der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis wohl getan haben würde. Anderenfalls wäre der Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig (so bereits BGH in 1 StR 638/52 vom 10.2.1953).
II. Revision des Angeklagten Werner Se:
l. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.
2. a) Im Falle II1l (og der Urteilsgründe ist der Revision zwar darin beizutreten, daß am 17.August 1972 (Tatbeginn) die Bemühungen um eine Zwischenfinanzierung noch nicht gescheitert waren (UA S.6); auch war die Baugenehmigung noch nicht endgültig verweigert (UA S.7).
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Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn das Urteil stellt rechtlich unangreifbar fest, "dem Angeklagten als Finanzierungsfachmann" sei stets "klar" gewesen, daß er den Kredit nicht "in absehbarer Zeit" erhalten werde, weil "die Bedingungen der Kreditgewährung" von beiden Angeklagten nicht erfüllt werden konnten (UA S.9); der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich eingeräumt, "gewußt zu haben", "daß er nicht fristgemäß werde zahlen können" (UA S.18). Darüber hat er also die Lieferantin getäuscht. Diese Täuschung ist von ihm - stillschweigend - bei seinen späteren Bestellungen bis zum 2.0ktober 1976 aufrechterhalten worden, obwohl am 22.September 1972 die Zwischenfinanzierung endgültig gescheitert und bereits am 30.August 1972 die unerläßliche Bedarfserklärung für Altenwohnungen verweigert worden war (UA S.6).
b) In den Fällen II 2 (Bi) und 11: (rl) steırıt
das Landgericht fest, daß der Angeklagte Werner Sum über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen "bewußt" getäuscht hat; im Falle II 7 (O@W) ist der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer "nicht zahlungswillig gewesen". Diese Feststellungen werden durch vorangehende allgemeine Urteilsausführungen und durch den Zusammenhang der Entscheidungsgründe gestützt.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich; ihre Angriffe sind überwiegend unzulässig.
Soweit bei der rechtlichen Würdigung "zugunsten" des Angeklagten formelhaft "unterstellt worden ist", er habe "zumindest mit bedingtem Vorsatz" gehandelt, kann sich dies wegen der wiederholten und widerspruchsfreien Feststellungen allenfalls auf den endgültigen Schadenseintritt beziehen, nicht aber auf die Täuschungshandlung.
Ob der Angeklagte im Falle II 4 zur Offenbarung verpflichtet war, kann dahinstehen. Denn er hat hier durch tätiges Handeln getäuscht, als er die Vertragsverpflichtung übernahm. Damit ist
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nämlich von ihm auch ohne ausdrückliche Erklärung behauptet worden, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, den Vertrag
zu erfüllen; hierin liegt zugleich die unrichtige Angabe, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (BGH in 1 StR 526/53 vom 15.6.1954).
Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit ist daher ohne Rechtsirrtum angenommen worden.
c) Im Falle II 6 (TB : sw) wäre der Angeklagte
bei der erst nahezu vier Monate nach Auftragserteilung erfolgten Lieferung verpflichtet gewesen, dem Vertragsgegner zu offenbaren, daß neue erhebliche Umstände eingetreten seien, die eine Vertragserfüllung unmöglich machten; der Bundesgerichtshof hat eine
solche Offenbarungspflicht für entsprechende Fälle stets anerkannt (z.B. BGHSt 6,198,199). Das Landgericht ist also mit Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Lieferanten vor Entgegennahme der Waren über den am 16.Januar 1973 geleisteten Offenbarungseid und über die am 15.2.1973 zurückgenommene Kreditzusage hätte unterrichten müssen; beides hatte zwischen Auftragserteilung und Lieferung stattgefunden.
d) Die anderen Einzelangriffe der Revision gegen die Betrugsverurteilungen sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
e) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat insoweit keine Rechtsmängel aufgedeckt, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
f) Abwegig ist, was die Revision gegen die maßvollen Einzelstrafen vorbringt.
Die Gesamtstrafe ist bereits so gering bemessen worden, daß nicht erwartet werden kann, der Tatrichter werde nach Wegfall der Verurteilung wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung auf eine geringere Strafe erkennen.
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Die Revision des Angeklagten Werner SC nuste daher auch insoweit erfolglos bleiben.
III. Den sachlichrechtlichen Rügen des Rechtsmittels der Angeklagten Christel Sg war der Erfolg ebenfalls zu versagen.
Ob eine Zwangsvollstreckung droht, ist Tatfrage (BGH in 1 StR 638/52 vom 10.2.1953 S.6). Nicht erforderlich ist, daß eine vollstreckbare Forderung vorliegt oder auch nur Klage erhoben wurde, sofern sich nach den besonderen Umständen des Falles die Zwangsvollstreckung objektiv als nahe bevorstehend darstellt und der Schuldner im Bewußtsein dieses Zustandes handelt (RGSt 31, 22,24). So war es hier.
Auch genügt zur Anwendung des § 2§ 8 StGB eine nur auf zeitweilige Befriedigungsvereitelung gerichtete Absicht. Schon deshalb ist unbeachtlich, wenn die Revision vorträgt, letztlich hätten alle Gläubiger befriedigt werden sollen.
Die anderen Einzelangriffe des Rechtsmittels gegen das Urteil gehen an den Feststellungen vorbei und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Das gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Verbotsirrtum beruft.
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Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge verhalf der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann : Horstkotte