Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.11.1988 – 1 StR 548/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 548/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jutta KW, geborene vo, aus rn, geboren am EB 1:60,
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mi
t Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und der Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe hat - und
infolgedessen auch die Gesamtstrafe - keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß es die Strafkammer versäumt hat, eine Anwendung des § 157 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; nach den Feststellungen wollte die Angeklagte durch die falsche uneidliche Aussage ihre eigene Tatbeteiligung verschleiern (UA S. 26). Dem steht nicht entgegen,
daß sie daneben auch die Tatbeiträge ihres Lebensgefährten AB veriecken wollte.
Denn es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen uneidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 68, 304; BGH, Beschluß vom 16. April 1985 - 4 StR 31/85). Ebensowenig hindert eine Anwendung des § 157 StGB, daß die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgesagt hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat die Strafkammer der Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten, daß die Tat vom 7. September 1984 "Züge der Selbstbegünstigung aufweist" (UA S. 79), und außerdem bei der Bildung der Gesamtstrafe zu ihren Gunsten erwogen, daß sie sich "aufgrund ihrer Beteiligung an dem Heroingeschäft aus ihrer laienhaften Sicht möglicherweise geradezu gedrängt fühlte, hartnäckig zu leugnen, die Tat vom September 1984 sich für sie also quasi als zwangsläufige Konsequenz ihrer Tat vom Oktober 1983 darstellte" (UA S. 80). Dies machte eine Erörterung des § 157 StGB jedoch nicht entbehrlich. Denn die Anwendung dieser Be- ‘stimmung führt zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 StGB. Bei der Findung des Strafrahmens hat die Strafkammer jedoch die angeführten Erwägungen erkennbar nicht angestellt. Vielmehr ist sie ohne weiteres von dem Strafrahmen des § 153 StGB ausgegangen (UA Ss. 79).
Auf der fehlenden Prüfung des § 157 StGB kann die für das Vergehen nach § 153 StGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten beruhen. Sie liegt nicht wesentlich über der Mindeststrafe des § 153 StGB. Daher ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn sie unter Milderung des Strafrahmens des § 153 StGB gemäß den SS 157, 49 Abs. 2 StGB ihrer Strafzumessung das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe zugrundegelegt hätte."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning