Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 07.04.1978 – 4 StR 433/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 433/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner Alfred H EEE, seboren am EEE 195° in Wein,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

-2- PL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

24, August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. April 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,

2. im Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage und im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über Verfall und Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einem Jahr und sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und den Verfall von DM 250,- angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Urteilsformel ist Jedoch nicht zu entnehmen, daß die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Sie muß dementsprechend geändert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 -).

2. Der Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage kann nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB verkannt hat. Es berücksichtigt zwar mildernd, "daß sich der Angeklagte in einer gewissen seelischen Zwangslage befunden hat", denn "seine eigene Verurteilung stand noch bevor", Es ist aber der Ansicht, daß diese Zwangslage "bereits durch das Aussageverweigerungsrecht, welches einem Tatbeteiligten in solcher Lage zusteht, berücksichtigt" sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Strafe jedoch auch dann nach § 157 StGB gemildert werden, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge durch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1976

ah - PH

- 5 StR 480/76 - mit weiteren Nachweisen). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.

3, Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolgen, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen muß, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88, 89). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1978 - 4 StR 60/78 -).

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