Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 05.12.1984 – 2 StR 593/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ale

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ferdinand S EEE aus BB, geboren am

CE 1962 in KB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

JUb

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B, Maier

Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwältin We bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus OD als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte iiim>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Il. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Ferner weist die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Jedoch führt die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Urteilsfeststellungen besuchten der Angeklagte und seine Freundin am Tatabend die Zeugin GEB in deren Appartement, Die Zeugin kam auf die Idee, ihren Zimmernachbar MW, einen nach ihrem Eindruck Notwas wunderlichen, ... ein wenig verrückten Menschen", herüberzubitten. Sie meinte, man könnte sich über seine "Verdrehtheit amüsieren", Der Zeuge folgte der Einladung. Er nahm nicht wahr, daß verschiedene Bemerkungen des Angeklagten darauf abzielten, ihn lächerlich zu machen. Unter anderem äußerte der Angeklagte, sein großer Hund dulde es nicht, daß man am Bierglas nur nippe und nicht richtig trinke. Im Verlaufe der Unterhaltung erklärte er, sein Hund sei abgerichtet, er gehorche ihm aufs Wort und werde es verhindern, daß der Zeuge ohne seine, des Angeklagten, ausdrückliche Zustimmung den Raum verlasse. Als der Zeuge dies ausprobierte, griff der Hund ihn an, verletzte ihn aber nicht. Erschreckt setzte sich der Zeuge wieder hin.

Der Angeklagte, der zunächst nur hatte prüfen wollen, ob der Zeuge auf die Drohung hereinfalle, entschloß sich angesichts der Furcht des Zeugen, weiter zu gehen, Entweder, um ihm noch mehr Angst einzujagen, Oder aber, um in das Zimmer des Zeugen zu gelangen und sich das dort befindliche Geld (1.700 DM) anzueignen, verlangte er von ihm die Herausgabe des Schlüssels zu seinem

Appartement. Er sagte, er wolle sehen, ob sich sein schlüssel von dem der Zeugin GB unterscheide. Aus Angst vor dem Hund und auch vor dem ihm körperlich überlegenen Angeklagten händigte der Zeuge den Schlüssel aus. Nachdem der Angeklagte beide Schlüssel miteinander verglichen hatte, gab er dem Zeugen den Schlüssel zurück. Einige Zeit später sagte der Angeklagte, er benötige den Schlüssel noch einmal. Der Zeuge weigerte sich nun. Daraufhin zog der Angeklagte ein Taschenmesser (mit einer etwa 10 cm langen Klinge) heraus, öffnete es, fuchtelte mit ihm in der Luft berun, klappte es dann wieder zusammen und legte es auf den Tisch. Der Zeuge empfand dieses Verhalten als Drohung, er werde mit dem Messer "bearbeitet", falls er den Schlüssel nicht übergebe. Nunmehr faßte der Angeklagte den Zeugen am Hemd unterhalb des Kragens und hielt

ihn kurze Zeit so fest. Der Zeuge fühlte sich bedroht. Er brachte die erneute Bedrohung mit der Forderung

des Angeklagten auf Aushändigung des Schlüssels in Verbindung und gab ihn deshalb dem Angeklagten. Spätestens nach Erhalt des Schlüssels faßte dieser den Entschluß, die Wohnung des Zeugen aufzusuchen und dort das Geld zu entwenden, Ihm war klar, daß Müller ihm lediglich unter dem Einfluß seiner Drohungen den Schlüssel überlassen hatte. Nachdem er seinen Plan ausgeführt hatte, kehrte er in das Appartement der Zeugin Gast zurück. Der Zeuge hatte nicht gewagt, dieses zu verlassen, zumal er sich von dem Hund des Angeklagten bewacht fühlte.

Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen würdigung unter anderem ausgeführt, der Angeklagte

habe den Zeugen mit Gewalt sowie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe des Schlüssels und zum wehrlosen Sitzenbleiben während seiner, des Angeklagten, Abwesenheit genötigt und diese Situation zur Wegnahme des Geldes ausgenutzt; dabei habe er, als er sein Taschenmesser gezogen und dieses bedeutungsvoll auf den Tisch gelegt habe, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Zeugen gedroht. Die Waffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) habe er bei Begehung der Tat mit sich geführt, um den Widerstand des Zeugen zu brechen.

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen (schwerer räuberischer) Erpressung. Der Grundtatbestand des § 253 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter das Opfer zwingt, eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun des Täters zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art als diese ist (BGHSt 7, 252, 254). Keine der genannten Alternativen hat der Angeklagte erfüllt. Durch die Herausgabe des Schlüssels fügte sich der Zeuge noch nicht einen Vermögensnachteil zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 -

4 StR 640/83), so daß diesem Vorgang schon deshalb keine Bedeutung für den Schuldspruch zukommen kann. Das Nötigen zum Verbleiben in dem Appartement der Zeugin GM diente allein der ungehinderten Entwendung des Geldes. Daher wäre auch hierdurch der Erpressungstatbestand nicht erfüllt.

ME

Der Angeklagte hat sich jedoch des schweren Raubes (8% 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht. Das Landgericht ist, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den ängstlichen Zeugen durch das auf dem Tisch liegende Taschenmesser und den im Appartement der Zeugin Gast zurückgelassenen Hund zum Sitzenbleiben hat nötigen wollen, um unbehelligt sein Zimmer aufsuchen und das Geld wegnehmen zu können.

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich auch gegenüber dem Vorwurf eines schweren Raubes nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Strafzumessungserwägungen nicht rechtsfehlerfrei sind. Das Landgericht hat einen Straferschwerungsgrund darin gesehen, daß der Angeklagte "die sich bietende Gelegenheit und die bei dem Zeugen entstandene Angst kaltblütig zur Wegnahme des Geldes ausnutzte",

Diese Formulierung begründet die Besorgnis, daß das Landgericht möglicherweise gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer