Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 26.01.1982 – 1 StR 802/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 802/81 URTEIL 26/1

in der Strafsache

gegen

1. den Dressman Joachin F mm zus DEE, geboren am EEE 1950 in ze Me,

2. den Kaufmann Rolf PB aus n@WWB, geboren am

EEE °9:5 ir DEE,

wegen Vergewaltigung u.a.

BG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up =: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Top, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Pig» wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil, soweit es den

Angeklagten Fl betrirtt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

EB

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Po» wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den Angeklagten FB von selben Vorwurf freigesprochen. Die Revision des Angeklagten Pi, der das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, dringt durch. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten Fu» mit der Sachrüge wendet, hat gleichfalls Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten pp

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte res die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags rügt, ist begründet. Mit dem Antrag hatte der Angeklagte unter Beweis gestellt, daß die Zimmerwände im N Grand Hotel so beschaffen seien, daß man es deutlich höre, wenn in einem nebenan liegenden Zimmer auch nur etwas lauter als normal gesprochen werde, daß aber weder ein Gast noch das Personal irgendetwas aus dem Zimmer des Angeklagten gehört habe.

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, ist aber dennoch davon ausgegangen, daß Fräulein RB, die den Angeklagten auf ihr Hotelzimmer gefolgt war, sich dort gegen deren Zudringlichkeiten heftig gewehrt und dabei auch

geschrien hat (UA S. 6, 7). Das ist im Ergebnis zu beanstanden.

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, aus einer als wahr unterstellten Beweistat- ‚sache die vom Beweisführer angestrebten Folgerungen zu ziehen; er ist auch in der Würdigung der durch Wahrunterstellung in das Verfahren eingeführten Tatsachen frei (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986, 987).

Andererseits muß eine Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen; das Gericht darf insbesondere nicht ohne weiteres von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet würde (BGH aa0). Können Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, darf ein dem Angeklagten günstiger Schluß nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluß möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfaßt werden (RGSt 51,

3, 4; RG JW 1931, 2495 Nr. 22 mit Anm. Alsberg; Alsberg/Nüse, Beweisamtrag, 2. Aufl., S. 162).

Pd

So liegt der zu entscheidende Fall. Da weder feststand, daß die benannten Zeugen geschlafen hatten, noch sich das aus der aufgestellten Beweisbehauptung ergab, durfte das Landgericht bei seiner Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache nichtvon dieser Möglichkeit ausgehen. Vielmehr erwies sich die aufgestellte Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Begleitumstände überhaupt für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung als nicht geeignet. Die Frage, warum etwaige Schreie der Geschädigten nicht gehört worden waren, konnte nur durch eine Vernehmung der für Wahrnehmungen in Betracht kommenden Zeugen abschließend geklärt werden; das Landgericht hätte daher hier der Sachaufklärung den Vorrang geben müssen (vgl. BGHSt 1, 137, 1395 BGH NJW 1959, 396; 1961, 2069; BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 193/80 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 631).

2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision des Angeklagten Pi bedarf es damit nicht. Jedoch wird darauf hingewiesen, daß unter dem Gesichts-

punkt der Aufklärungspflicht Bedenken gegen die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. Rab pestehen;

es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Zeuge über die von ihm in dem Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 1979 gegebene Beschreibung hinaus

weitere Angaben zu Art und Umfang der von der Geschädigten

erlittenen Verletzung hätte machen können, woraus sich wiederum für das beantragte Sachverständigengutachten möglicherweise ausreichende Anknüpfungstatsachen ergeben hätten.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch des Angeklagten FE nit Ger Rüge der Verletzung sachlichen Rechts angreift, hat gleichfalls Erfolg.

In ihrer Rechtsmittelbegründung geht die Staatsanwaltschaft von der Feststellung des Landgerichts aus, daß der Angeklagte Fo, 215 er wieder in das Zimmer kam und den Angeklagten PP mit der Geschädigten ausgezogen auf dem Bett liegend sah, trotz der vorangegangenen Gewalthandlungen des Angeklagten PB keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Gewalthandlungen und der jetzt vorhandenen Bereitschaft der Geschädigten zu sexueller Betätigung erkannte, sondern meinte, Anne-Marie Ron handele freiwillig und habe nunmehr auch nichts mehr gegen seine Mitwirkung einzuwenden (VA S. 27).

Das Landgericht habe Jedoch, so meint die Revisionsführerin, die weitere Entwicklung des Tatgeschehens nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen. Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Geschädigte während einer kurzen Abwesenheit des Angeklagten Pam dem Angeklagten FREE offenbarte, sie habe Angst vor PB, habe er erkennen müssen, daß sie nicht freiwillig handele und daß sie auch die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit ihm nur aufgrund der vorhergegangenen und weiterwirkenden Gewalttätigkeit des

dd

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Begründung gegeben. Diese Beanstandung erscheint begründet.

Das Landgericht hat die BEinlassung des Angeklagten TO, er habe beim Wiederbetreten des Zimmers geglaubt, daß zwischen den beiden anderen alles klar gewesen sei, ohne Rechtsfehler als nicht zu widerlegen angesehen. Insoweit erhebt auch die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen. Für den letzten Tatabschnitt, der mit der Rückkehr des Angeklagten PB aus der Toilette begann, nimmt das Landgericht an, daß auch in diesem Zeitpunkt die Geschädigte noch unter dem Druck der anfänglichen Gewalttätigkeiten und Drohungen des Angeklagten PO stand und nur deshalb weitere Sexuelle Handlungen der beiden Angeklagten hinnahm. Die Strafkammer stellt dazu fest, FO habe nicht gewußt, daß die Geschädigte sich aus Angst vor PO nunnenr auch nicht gegen den - von ihr nicht gewünschten - Verkehr mit ihm wehrte (UA S. 28).

Diese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Es erscheint schon wider-Sprüchlich, wenn das Landgericht einerseits annimmt, FO habe keinesfalls mit der Geschädigten gegen deren Willen verkehren wollen (UA S. 27), während es andererseits davon ausgeht, der Angeklagte habe gewußt, daß Anne-Marie Rp den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm ausüben wollte (UA S. 28). Jedenfalls liegt ein

entscheidender Mangel des angefochtenen Urteils darin, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob FEED, wenn er auch nicht wußte, daß die Geschädigte sich aus Angst vor PB nicht zegen den Verkehr mit ihm wehrte, nicht wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahn. Zu einer solchen Erörterung bestand Anlaß, weil die Geschädigte dem Angeklagten ihre Angst vor PoEER offenbart hatte und sie in dessen Abwesenheit den Versuch des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit ihr fortzusetzen, abgewehrt hatte (UA S. 8).

Pikart Ulsamer Maul Schikora Foth