Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 21.03.1979 – 2 StR 683/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
sp 92
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 683/78 URTEIL 3
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Fritz Klaus Karl T EEE =: S GRSEREEEEEED- 7A, geboren am EEE 1926 ir gu.
2. den Kraftfahrer Ludwig R ED aus ED. geboren am 924 in Kup,
wegen Steuerhinterziehung
ne
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten TEEN wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten RB gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerde-
führer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
5 E77,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten TEE wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Mineralölhandels und des Mineralöltransports auszuüben; den Angeklagten R@ilWhat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte TB beanstandet außerdem das Verfahren.
I. Die Revision des Angeklagten TB hat nit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich das Landgericht nicht an eine Wahrunterstellung gehalten hat.
a) Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis durch Vernehmung der Zeugin Monika WB darüber zu erheben, "daß über die in dem Zeitraum Januar 1975 bis 23. November 1975 bei der Firma UK-WB auf Grund des Heizölscheines I pezogenen Heizölmengen direkt Versandanzeigen an die Firma REED Kraftstoff abgingen und ohne Mitwirkung des Herrn TB von der zuständigen Stelle der Firma R-WEB, u.a. der Zeugin WWW; bearbeitet wurden".
Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
-u-
Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Frage ausgeführt (VA S. 14/15):
"Um die als Heizöl bezogene und als Dieselkraftstoff in den Lagern der Fa. "REE-Kraftstoff" eingelagerte bzw. unmittelbar als Dieselkraftstoff an Endabnehmer ausgelieferte Heizölmenge von insgesamt 4.399.534 1 als Heizöllieferung der Fa. "RuB-Kraftstoff" an die Fa. Heizöl-Bg ... erscheinen zu lassen, die in dem für ungültig erklärten Verteilererlaubnisschein ... als Tin ausgewiesen war, ließ
der Angeklagte in der Buchhaltung der Fa. FE -Krartstort" ... Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 4.399.594 1 Heizöl
an die Fa. Heizöl-Egp ... ausstellen. Diese sogenannten Bondrucker-Rechnungen wurden von der bei der Fa. "RB Kraftstoff" angestellten Sachbearbeiterin gefertigt, nachdem der Angeklagte ihr die von der Fa. "UB-KERNE in W eingegangenen Versandanzeigen und die von den Firmen ... eingegangenen Lieferscheine übergeben hatte, die jeweils das Kennzeichen des abholenden Tankzuges, den Namen des Spediteurs und die Angabe der abgeholten Heizölmenge in Litern enthielten. Auf Grund dieser Unterlagen und des ihr von dem Angeklagten TEE |< wei 1.5 genannten Verkaufspreises konnte die Angestellte WWW die Rechnungen an die Fa. Heizöl-E@m ... ausstellen. Diese Rechnungen wurden auf Anweisung des Angeklagten T-EEE nicht auf dem Postwege an die Rechnungsadressatin geschickt."
b) Damit hat der Tatrichter die Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH,
m S>
-5_-
Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR »88/75 -); das
Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen,
durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung ent-
kleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64 -).
Dem Angeklagten liegt zur Last, daß er im Zusammenwirken mit einem gewissen - inzwischen verstorbenen - Eisenhuth mittels eines ungültigen Erlaubnisscheines in großem Umfang steuerbegünstigtes Heizöl eingekauft und als Dieselkraftstoff weiterverkauft habe, wobei.er die anfallende Mineralölsteuer hinterzogen habe. Dabei habe er die ihm als Prokuristen der Firma "RB-Kraftstoff-CmbH" gegebenen Möglichkeiten ausgenutzt, habe aber die Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt, die Gewinne persönlich vereinnahmt und mit Ei geteilt und die Verfahrensweise so gewählt, daß die Buchführungsunterlagen der Firma REED keine Manipulationen erkennen ließen.
Bei dieser Sachlage zielte der Beweisamtrag darauf ab darzutun, daß die Versandanzeigen der Firma UND - K EEE in WE - eine der Firmen, von denen der Angeklagte das Heizöl erwarb - im Bereich der Firma RO ohne Zutun des Angeklagten bearbeitet wurden, daß er also mit diesen Anzeigen keine Manipulationen vornahn. Diesem erkennbaren Sinn der als wahr unterstellten Beweisbehauptung läuft es aber zuwider, wenn das Landgericht zwar annimmt, daß die Angestellte Wgggww die Bearbeitung vorgenommen habe, aber nur auf Anweisung des Angeklagten, also gerade nicht ohne seine Mitwirkung. Das bezieht sich insbesondere darauf, daß die Rechnungen über den Weiterverkauf der gelieferten Mengen an die Firma EB auf Anweisung des Angeklagten
-6 -
nicht auf dem Postwege verschickt werden durften, da
es sich dabei nach den Feststellungen um Scheinrechnungen handelte, die vertuschen sollten, daß das Heizöl nicht als solches an die Firma EB, sondern als Dieselkraftstoff an andere Abnehmer weiterverkauft wurde,
c) Nach allem läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil mindestens zum Schuldumfang auf dem Verfahrensmangel beruht.
2. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht rechtlich nicht zutreffend begründet ist.
a) Die Verteidigung hatte am 12. Dezember 1977 beantragt, Anton HB aus KE üder den Inhalt eines bestimmten Ge-Spräches zu vernehmen, aus dem sich ergeben sollte, daß der Angeklagte seinerseits über die Manipulationen zur Verdieselung von Heizöl getäuscht werden sollte.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei; "mit ihm erstrebt der Verteidiger eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit; denn er ist sich nach Überzeugung der Kammer der Unmöglichkeit bewußt, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können".
b) Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. An den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (BGHSt 1, 29; 21, 218; BGH, Urteil vom 18. September 1975 - 4 StR 260/75 -).
E27 - 7-
Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht ist zunächst, daß durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 185). Schon diese Voraussetzung hat der Tatrichter hier nicht dargetan. Die Anschrift des Zeugen in K@W ist in dem Beweisamtrag wiedergegeben; da nach dem 12. Dezember 1977 noch weitere Sitzungstage für den 14. und den 16. Dezember 1977 vorgesehen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Vernehmung des Zeugen das Verfahren auf unbestimmte Dauer verzögert worden wäre. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verschleppungsabsicht angenommen hat, ohne einen Versuch zu
machen, den Zeugen zu erreichen, entspricht daher nicht dem Gesetz.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses die Gesichtspunkte der Prozeßverschleppung und der Ungeeignetheit das Beweismittels vermengt und in diesem Zusammenhang eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf Niederschriften polizeilicher Vernehmungen stützt, die erkennbar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
3. Nach allem ist das Urteil gegen den Angeklagten
TB aufzuheben.
-8-
II. Die Revision des Angeklagten Ro] zeigt mit der allgemeinen Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, keinen Rechtsfehler auf.
Schumacher Kirchhof Mösl
Meyer Maier