Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.01.1980 – 4 StR 692/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 692/79 BESCHLUSS Atı1
in der Strafsache gegen
wiı1li Km aus DEE, dort geboren am GEB 9.9,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1980 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
26. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat die im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung enthaltene Behauptung, nach 5 Uhr werde kein Gast mehr in das Lokal eingelassen, weder durch die Vorder- noch durch die Hintertüre, das sei auch am 17. September 1978 so gewesen, in den Urteilsgründen als wahr unterstellt. Wenn sie dann trotz dieser Wahrunterstellung ausführt, daraus sei nicht der Schluß zu ziehen, daß niemand mehr Gelegenheit gehabt habe, in das Lokal zu gelangen, es erscheine vielmehr möglich, "daß der Angeklagte das Lokal unbemerkt betreten konnte, wenn mehrere Personen aufbrachen und nacheinander oder in Gruppen auf die Straße traten", so steht das in Widerspruch zur Wahrunterstellung. Bei deren Vornahme muß das Gericht Sinn und Zweck des abgelehnten Beweisamtrags
berücksichtigen (BGH bei Holtz MDR 78, 112 m.w.Hinw.). Im Zweifelsfall kann es nach dem Grundsatz des "fairen Verfahrens! verpflichtet sein, durch Wiedereintritt in die Verhandlung den Sinngehalt des Beweisamtrages zu erforschen und dem antragstellenden Prozeßbeteiligten Gelegenheit zur Klarstellung zu geben. Hier wollte die Verteidigung mit ihren Antrag unzweifelhaft unter Beweis stellen, daß nach 5 Uhr auch unbemerkt niemand mehr das Lokal betreten konnte. Indem das Landgericht diese für die Beweisführung erhebliche Tatsache nun gleichwohl zu Lasten des Angeklagten in Zweifel gezogen hat, verstieß es gegen seine eigene Wahrunter-
stellung. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und es bedarf die Frage, ob die Ablehnung der
weiteren Hilfsbeweisamträge durch Wahrunterstellung hier der rechtlichen Nachprüfung stand hält, keiner Entscheidu mehr.
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