Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 25.11.1981 – 2 StR 685/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_ StR 685/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2. Mf
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Hgg und BED wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der beiden Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HP und BED sowie die Revision des Angeklagten FB werden verworfen.
IV. Der Angeklagte FB nat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge des Angeklagten BED ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt ferner die Sachrüge des Angeklagten FW. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das gleiche gilt für die Sachrügen der Angeklagten BB und HEEP, soweit sie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. Im übrigen sind sie aber begründet, Das Landgericht hat bei diesen Angeklagten nicht ausschließen
können, daß ihre Schuldfähigkeit infolge Heroinabhängigkeit erheblich vermindert war. Im Urteil wird jedoch nicht erörtert, ob aus diesem Grund sowie wegen der Tatsache, daß die unvorbestraften Angeklagten durch einen V-Mann zu dem Heroingeschäft veranlaßt worden sind, bei der Strafbemessung von dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen (des § 11 Abs. 4 BetMG) oder sogar von dem des § 11 Abs. 1 BetMG (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77 -) auszugehen ist. Auf eine Prüfung dieser Frage durfte hier nicht verzichtet werden. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten HB und BED müssen deshalb aufgehoben werden.
Müller Meyer Theune Niemöller Zschockelt