Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 12.02.1981 – 4 StR 610/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 610/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Alfons Be zu: TEE (Krs. FOR), dort geboren am 323,
wegen Betruges u.a.
A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel
Dr. Knoblich
Dr. Engelhardt
Goydke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt us 2:
Rechtsanwalt iiiiEEEE
als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter an
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern
vom 1. Februar 1980 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrags schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
H - 3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrages, Bankrotts, Betruges in 23 Fällen, versuchten Betruges, Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Titelmißbrauchs zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
1. Die Besetzungsrügen
a) Die Rüge, die Richterbank sei infolge wirksamer Befangenheitsamträge nicht richtig besetzt gewesen, ist unzulässig, da weder die Gründe des Befangenheitsgesuches gegen die richterlichen Beisitzer noch die seiner Ablehnung mitgeteilt werden (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Eine Verweisung auf das Protokoll genügt diesen Anforderungen nicht. An diesem Formfehler scheitert insoweit auch die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 StPO.
b) Die weitere Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter DB sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnungsgründe sind nicht zu beanstanden. Damit kann das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen § 29 Abs. 2 StPO, den die Revision auch auf die Fortsetzung der Verhandlung mit dem Vorsitzenden Richter erstreckt wissen will, beruhen.
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c) Darauf, daß kein Ergänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, kann eine Besetzungsrüge nicht gestützt werden.
2. Die in mehrfacher Richtung erhobene Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist durchweg unbegründet:
a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 43, Sonderband I) wurde, übrigens auf Antrag des Angeklagten selbst, die Öffentlichkeit ausgeschlossen, solange der Angeklagte "zur Konzeption der Di - Ladenkette vernommen wird". Der Vorsitzende erklärte dazu, daß der Ausschluß "wegen der Erörterung von wichtigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, nicht jedoch von Steuergeheimnissen erfolgt". Diese Begründung genügt entgegen der Auffassung der Revision auch in formeller Hinsicht der Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG.
b) Die Rüge, der Angeklagte habe während des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur Angaben zur Konzeption der Ladenkette gemacht, sondern, nach seinem eigenen Vortrag, auch weitere Angaben über die Konzeption der Firma, über die damaligen Gesellschafter und über die weitere Entwicklung der Firma, wobei es sich nicht um wichtige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehandelt habe, es sei mithin § 338 Nr. 6 StPO verletzt, ist unverständlich. Es bedarf keiner Darlegung, daß gerade die von der Revision angeführten Verhandlungsgegenstände zwangsläufig zugleich auch "Angaben zur Konzeption der Di@B-Ladenkette" enthielten. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit für alle Erklärungen gilt, die mit dem
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Ausschließungsgrund in Zusammenhang stehen und zu dem Verfahrensabschnitt gehören, der Anlaß zur Anwendung des § 172 Nr. 2 GVG gegeben hat (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - m.w.N.).
c) Die Auffassung der Revision, die Wiederherstellung der Öffentlichkeit sei nicht wirksam erfolgt, die Hauptverhandlung müsse daher als in nichtöffentlicher Sitzung fortgeführt angesehen werden, denn die Anordnung, die Öffentlichkeit wieder herzustellen, sei durch den Vorsitzenden und nicht durch Gerichtsbeschluß erfolgt, ist irrig. Beschränkt sich der Ausschluß auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, so ist nach dessen Ablauf ein Beschluß zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 172 GVG Ran. 19).
d) Auch die auf die Behauptung der Revision gestützte Rüge, während der Zeit von Oktober 1979 bis zum 30. Januar 1980 sei die Öffentlichkeit dadurch ausgeschlossen gewesen, daß nur noch der Haupteingang zum Amtsgerichtsgebäude, Beilfring @, offengehalten wurde,hat keinen Erfolg. Aus den dienstlichen Erklärungen, deren Richtigkeit die Revision in keinem Punkt bestreitet, ergibt sich, daß diese nach dem Bombenanschlag auf den Ermittlungsrichter getroffene Sicherungsmaßnahme niemand gehindert hat, hingewiesen durch eine ausreichende Beschilderung, über diesen ständig mit einem Justizwachtmeister besetzten Eingang auch den Sitzungssaal zu erreichen, in welchem gegen den Angeklagten verhandelt worden ist.
Das galt, entgegen der weiteren Behauptung der Revision,
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auch für die Zeit nach 16,30 Uhr an den Tagen, an denen die Sitzungen über diese Zeit hinaus andauerten, also auch für den Tag der Urteilsverkündung am 1. Februar 1980. Der Zutritt zum Verhandlungssaal war also keineswegs in einer solchen Weise erschwert, daß dies unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 34/75 m.w.N.; Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80).
3. Verletzung von Art. 6 der MRK
Die Rüge, die Ablehnung der am 9. Oktober 1979 beantragten Aussetzung der Hauptverhandlung stelle eine Verhinderung der Verteidigung gemäß Art. 6 MRK dar, bleibt erfolglos. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist auf den Aussetzungsamtrag ein Gerichtsbeschluß (vgl. Bl. 23 des Sonderbandes) ergangen, der jedoch von der Revision nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4. Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO
Die Rüge, das Landgericht habe das Verfahren
1 Js 4718/79 ohne den insoweit bestellten Pflichtverteidiger geführt und damit § 338 Nr. 5 StPO verletzt, ist unbegründet. Nachdem das Verfahren 1 Js 2834/78 unter Führung des letztgenannten Verfahrens verbunden worden war (Bd. 3 Bl. 200 d.A. 1 Js 4718/79), war Rechtsanwalt CE Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren.
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5. Die Rüge verfahrensrechtlicher Verstöße gegen § 24h StPO.
Diese Rügen nehmen sowohl in der Revisionsbegründung des Rechtsanwaltes Ge vom 30. Juni 1980, wie in der des Rechtsanwaltes GC von 1. Juli 1980 einen breiten Raum ein. Grundlage ihrer Behandlung im folgenden sind die jeweils zusammengefaßten Begründungen beider Verteidiger.
a) Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge des Angeklagten vom 24. Oktober 1979 (S. 3 bis 7 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980) mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist im Ergebnis unbegründet. Aus der "Liste" von Behauptungen, wie der Angeklagte seine Beweisamträge selbst kennzeichnet, ergibt sich nicht ausreichend, daß er tatsächlich Forderungen hatte, die nicht fragwürdig waren. Wenn die Strafkammer die angebotenen Beweise, daß noch "riesige Forderungen an ein ganzes Heer von Firmen und Personen bestehen", daß bestimmte Beträge demnächst eingeklagt werden, daß eine Widerklage erhoben ist, für deren . Durchführung schon Anwaltsgebühren und Zeugengelder entrichtet sind, als für ihre Entscheidung ohne Bedeutung ansah, dann ist darin kein Rechtsfehler zu finden. Zwar hat das Gericht die Beweisaufnahme mit der Formulierung abgelehnt, daß die "in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsachen in keinem Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage" stünden. Diese Begründung, sowie ähnliche Formulierungen, wie etwa "für die Schuld- und Straffrage unerheblich", entsprechen zwar nicht dem Wortlaut des
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§ 24h Abs. 3 StPO. Schon die Revisionsbegründungen lassen aber in allen diesen Fällen erkennen: Alle Prozeßbeteiligten waren sich in der Hauptverhandlung darüber im klaren, daß mit den genannten Formulierungen der gesetzliche Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gemeint war. Dem Angeklagten ist nicht der Vorwurf der Überschuldung, sondern der Zahlungsunfähigkeit gemacht worden. Damit war das, was er hinsichtlich seiner Außenstände und des vorhandenen Warenlagers und sonstiger Vermögenswerte unter Beweis gestellt hat, unter dem Gesichtspunkt seiner Liquidität bedeutungslos. Die Kammer wäre allerdings in allen diesen Fällen einer Ablehnung von Beweisamträgen als für die Entscheidung ohne Bedeutung gehalten gewesen, anzugeben, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache angenommen hat. Dieser Rechtsfehler, der in der unterlassenen näheren Begründung zu sehen ist, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dann nicht durch, wenn die Erwägungen des Tatrichters
auf der Hand liegen (Urteil vom 12. Juli 1979
- 3 StR 229/79 m.w. Nachw.). Das ist hier der Fall. Das gilt selbst dann, wenn einige der behaupteten Forderungen später wirklich hätten eingetrieben werden können. Die auch vom Angeklagten nicht bestrittenen zahlreichen, erfolglosen Vollstreckungshandlungen zweier Gerichtsvollzieher gegen seine Firma hatten in ihrer Gesamthöhe, worauf bei der Sachrüge noch einzugehen ist, nämlich ein derartiges Übergewicht, daß die Tatsache der Zahlungs-
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unfähigkeit auch dann unangetastet geblieben wäre, wenn solche Forderungen noch bestanden hätten.
b) Die Rüge, das Gericht hätte das beantragte Sachverständigengutachten über den Wert der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Waren einholen müssen, kann keinen Erfolg haben, weil der Warenwert nichts über die Eigentumsverhältnisse besagt. Der Angeklagte hatte in seinem Beweisamtrag nicht behauptet, er sei Eigentümer der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur unter Eigentumsvorbehalt zu erwerbenden Waren gewesen.
ce) Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Antrag, die Ermittlungsakten gegen Big peizuziehen und den Zeugen Rogp zu vernehmen, beides, um beweisen zu können, daß der Angeklagte von Bi mit schlechter Ware beliefert worden sei, "mangels Erheblichkeit" zu Recht abgelehnt worden ist. Die Unverkäuflichkeit der schlechten Ware sagt nichts aus über die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Bestellung.
d) Da die im Arrestverfahren der Firma Bafi-SagW geltend gemachten Ansprüche die Zahlungsfähigkeit der Ladenkette im Tatzeitpunkt nicht berührten und damit auch für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlungen ohne Bedeutung waren, hat das Landgericht den Antrag auf Einholung einer Auskunft vom Zollamt FEB (5. 11 - 12 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Recht mit dieser Begründung abgelehnt.
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e) Soweit die Revision hinsichtlich mehrerer Beweisamträge (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980 Ss 13 bis 18, 20 bis 22, 23 bis 25, sowie Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 30 bis 31 und, 45 bis 46) dem Gericht vorhält, es habe sich nicht an die von ihm jeweils vorgenommenen Wahrunterstellungen gehalten, "da keine der in den Beweisamträgen behaupteten Tatsachen im Urteil angesprochen wird", ist diese Rüge unbegründet. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn diese ohne Bedeutung sind, Insoweit gilt für die als wahr unterstellte Tatsache nichts anderes als für die erwiesene (BGH GA 1972, 273). Daß die Urteilsfeststellungen den verschiedenen Wahrunterstellungen etwa widersprechen, behauptet die Revision in keinem dieser Fälle.
f) Auch die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag vom 7. November 1979 (S. 26 bis 27 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die vom Angeklagten erst für die Zeit nach dem 26. Juni 1978 (dem Tag seiner Inhaftnahme) unter Beweis gestellte Geschäftstätigkeit der Firma war, zeitlich gesehen, für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ohne tatsächliche und rechtliche Bedeutung.
g) Der Beweisamtrag Nr, 13 vom 23. November 1979 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 28 bis 29) wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, die Ladenkette sei am Tage der Verhaftung des Angeklagten, also am 26. Juni 1978 "alles andere als vermögenslos gewesen". Abgesehen
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davon, daß der Firma eine Vermögenslosigkeit nicht angelastet worden ist, kam es für die sich aus
§ 64 GmbHG ergebenden Verpflichtungen auf den
Zeitpunkt vom 26. Juni 1978 nicht an. Das gleiche
gilt für das in diesem Beweisamtrag enthaltene Verlangen eine "genaue Bilanz nach dem Stand vom 26. 6. 78" zu erstellen.
h) Daß der Beweisamtrag Nr. 31 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 29 bis 31) zu Recht "mangels Erheblichkeit", d.h. als für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. oben zu 5 a), abgelehnt worden ist, ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte das Fehlen eines Schadens nur aus der nachträglichen Marktentwicklung des steigenden Silberpreises herleitet. Dadurch würde der zum Tatzeitpunkt entstandene Schaden jedoch nicht in Frage gestellt. Im übrigen übersieht die Revision, daß dem Angeklagten im Fall EEE (Fall 13) ohnehin nur versuchter Betrug zur Last gelegt wird (UA S. 114).
i) Auch der Beweisamtrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 31 bis 33) ist ohne Rechtsfehler als "nicht mit der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage im Zusammenhang stehend", d.h. für die Entscheidung ohne (hier: tatsächliche wie rechtliche) Bedeutung abgelehnt worden. Aus den Ausführungen auf UA S. 111, 112 und dem dortigen Zahlenvergleich ergibt sich, daß selbst dann, wenn wirklich eine Möglichkeit bestanden hätte, diese Kundenwechsel diskontieren zu lassen, dies insgesamt die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht berührt hätte. Dazu kommt, daß der Zeuge HEN, wie die Revision selbst ausführt, bei seiner Vernehmung "auf diese Frage angesprochen", also darüber schon gehört worden war.
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j5) Im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt wurde der weitere Beweisamtrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 33 bis 35), mit dem unter Beweis gestellt wurde, daß die Firma am 24. Juni 1978 Waren für etwa 50 000 DM ausgeliefert hatte. Zum einen läßt der späte Zeitpurkt der behaupteten Auslieferung Rückschlüsse auf den Tatzeitraum nicht zu, zum anderen enthält die Beweisbehauptung keine Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Waren, was gerade, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, in diesem Verfahren von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.
k) Auch die weitere Rüge gegen die Ablehnung eines Beweisamtrages vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 35 bis 37) greift nicht durch. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, das Gericht habe den Beweisamtrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens über das Vermögen der Ladenkette zu bestimmten Zeitpunkten nicht ordnungsgemäß verbeschieden. Ob das der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, weil das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme an der festgestellten Zahlungsunfähigkeit, nämlich der fehlenden Liquidität, und somit auch an dem vom Gericht daraus hergeleiteten bedingten Betrugsvorsatz (UA S. 113) nichts hätte ändern können.
1) Der Beweisamtrag des Verteidigers vom 18. Januar 1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 39 bis 40) zur branchenüblichen Finanzierung von Warengeschäften war in seinen Behauptungen für die Entschei-
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scheidung der Kammer tatsächlich und rechtlich völlig bedeutungslos. Das Gericht ist ihm daher zu Recht nicht nachgekommen.
m) Hinsichtlich der Verfahrensrüge auf Seite 41 bis 42 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980 gilt zunächst das zu Buchstabe e) über die prozeßrechtliche Behandlung von Wahrunterstellungen Gesagte. Danach muß sich der Tatrichter grundsätzlich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1977 - 5 StR 278/77). Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz im Einzelfall nur dann eine Ausnahme, wenn die Beweisbehauptung von entscheidender Bedeutung war (BGHSt 28, 310, 311). Das war im Hinblick auf die Höhe des hier in Frage stehenden Betriebsmittelkredits angesichts des festgestellten Grades der Zahlungsunfähigkeit der Firma nicht der Fall.
n) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 42) mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde begegnet hier keinen Bedenken. Das Sachverständigengutachten sollte beweisen, daß in der Zeit vom 1. August bis zum 1. November 1977 keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorlag. Angesichts der zahlreichen Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers CM una der anschließenden Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers | konnte das Gericht hier aus eigener Sachkunde feststellen, daß Zahlungsunfähigkeit und nicht etwa nur eine vorübergehende Zahlungsstockung (vgl. dazu die Urteilsausführungen auf UA S. 74) vorlag.
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0) Die umfangreiche Rüge, das Landgericht habe "die Beweisamträge Nr. 2 bis 15 vom 23. Januar 1980" zu Unrecht abgelehnt (S. 43 bis 56 der Revisionsrechtfertigung) bleibt erfolglos, da die einzelnen Beweisamträge mit zutreffender Begründung als für die Entscheidung bedeutungslos zurückgewiesen worden sind.
p) Auf die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages Nr. 4 (Revisionsrechtfertigung S. 57 bis 62), einen Sachverständigen zu der vom Angeklagten zum 31. Januar 1980 erstellten Bilanz zu hören, kann das Urteil nicht beruhen, da es für die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nur auf die Liquiditätslage im Tatzeitraum ankam.
q) Die Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 62), das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten bezüglich des Vermögens der Firma einholen müssen, scheitert an der Feststellung des Urteils, daß für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine geeigneten Unterlagen über den Vermögensstand der Ladenkette vorhanden waren (UA S. 17 unten, S. 73 oben). Aus diesem Grunde konnte sich das Gericht auf die nachweisbaren und unbestrittenen fruchtlosen Vollstreckungshandlungen von zwei Gerichtsvollziehern beschränken. Daß die Strafkammer als Wirtschaftskammer die Sachkunde besaß, diese fruchtlosen Vollstreckungshandlungen in bezug auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit zu bewerten, bedarf keiner Darlegung.
Da es im vorliegenden Fall nur auf die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma ankan, jedoch nicht auf die Überschuldung, hat das Landgericht im übrigen auch zu Recht den Beweisamtrag auf
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Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Beweise
der fehlenden Überschuldung der Firma abgelehnt
(Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 32 bis 36).
Auf der Ablehnung des weiteren Beweisamtrags (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 37 bis 39) einen Sachverständigen zum Beweis dafür anzuhören, daß die Firma am 26. Juni 1978 "alles andere als vermögenslos" gewesen sei, kann das Urteil nicht beruhen. Maßgeblich für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit war der Zeitraum Herbst 1977, nicht Sommer 1978.
r) Die Auffassung des Tatrichters, daß die Aussage des Zeugen MER nur bei einer Gegenüberstellung verwertbar sei, begegnet angesichts der festgestellten Sachlage keinen Bedenken.
s) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf Beiziehung von 16 Zivilprozeßakten zu Unrecht abgelehnt (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 28 bis 29), ist unbegründet. Diese Zivilprozeßakten enthielten Forderungsklagen, die der Verteidiger "dieser Tage", also im Oktober 1979, bei Gericht eingereicht hatte. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, "weil ein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage nicht ersichtlich ist". Diese Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. dazu oben Nr. 5 a) ist gerechtfertigt, weil die Einreichung von Forderungsklagen, deren Erfolg noch nicht abzusehen ist,
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hier deshalb in keinem "Zusammenhang mit der Schuldfrage" steht. Diese hatte das Gericht nur für den maßgeblichen Zeitraum des Herbstes 1977 bis Frühjahr 1978 zu prüfen.
t) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, soweit es sich um Bestellungen der Firma Cif@@-MegR handelte (Revisionsrechtfertigung S. 42 bis 44), enthält keinen Rechtsfehler.
u) Erfolglos bleibt schließlich auch die Verfahrensrüge, der Verurteilung wegen Titelmißbrauchs bezüglich des Ehrendoktors stehe die Rechtshängigkeit in einem anderen Verfahren entgegen. Die insoweit auch von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesbezüglich kein Verfahrenshindernis gegeben ist:
aa) Das Verfahren 21 Cs 108/73 AG Mannheim ist dort nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. UA S. 117).
bb) Das Strafbefehlverfahren des Amtsgerichts Rastatt - 5 Cs 54/71 - ist durch Beschluß vom 13. Februar 1974 gemäß § 206 a StPO eingestellt worden (Bl. 45 des Sonderbandes).
cc) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 10. Januar 1973 - 2 Js 827/69 - wurde bezüglich des Titelmißbrauchs nicht zugelassen.
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dd) Ein von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden eingeleitetes Ermittlungsverfahren 2 Js 277/76 ist am 24. März 1976 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 54 und Bl. 90 des Sonderbandes).
Unter Berücksichtigung der Teileinstellung (UA S. 2) steht der Verurteilung wegen Titelmißbrauchs mithin kein Verfahrenshindernis entgegen.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Schuldspruch wegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrages findet seine wesentliche Stütze in der Feststellung, daß die Firma spätestens im September 1977 zahlungsunfähig war. Dies ergibt sich aus den 21 Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers Ci, wobei es sich bezeichnenderweise auch um verhältnismäßig geringe Beträge (wie etwa 23,21 DM) handelte. Wegen dieser Lieferantenverbindlichkeiten konnte nicht einmal die Zwangsräumung des damaligen Firmensitzes verhindert werden. Daß es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung handelte, sondern um das dauernde Unvermögen des Angeklagten, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen (Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl., vor § 2§ 3 StGB Rdn. 10), zeigen die anschließenden 77 Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers KR über einen Gesamtbetrag
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von etwa 500 000 DM auch hier wieder mit einer niedrigsten Forderung von 19,50 DM bis zu einer höchsten von 118.527 DM. Dabei bleiben die, neben den von PR akzeptierten Wechseln, noch weiteren
in die Schweiz zur Beleihung gegebenen Kundenwechsel außer Betracht. Angesichts dieser zahlreichen, nicht verhinderbaren, gleichwohl erfolglosen Vollstreckungshandlungen ist es unerheblich, daß die Ladenkette zwischenzeitlich noch einige Forderungen begleichen konnte und über Waren verfügte, die in Unkenntnis der Gläubiger den Vollstreckungsmaßnahmen nicht unterlagen. In eben dieser Zeit von September 1977 bis Mai 1978 tätigte der Angeklagte für die Ladenkette Warenbestellungen und erteilte Aufträge, bei denen er - das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe - aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft von vornherein wußte oder zumindest billigend in Kauf nahm, daß er bei Fälligkeit der Gegenleistung die Kaufpreis- oder Werklohnforderung nicht würde begleichen können
(VA S. 75).
Zu den anderen Straftaten erübrigen sich weitere Ausführungen. Das gilt auch für den Strafausspruch. Im Fall 13 wird im Hinblick auf die geringe Höhe der Einzelfreiheitsstrafe als hinreichend sicher davon ausgegangen werden können, daß die Strafkamner die Strafe insoweit gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert hat (UA S, 142).
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Die Revision war daher insgesamt zu verwerfen. Bezüglich der Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrags mußte der Tenor jedoch dahin ergänzt
werden, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat (§ 84 GmbHG).
Salger Spiegel Knoblich
Engelhardt Goydke