Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.11.1979 – 4 StR 598/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ss BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 598/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Einschaler Uwe Kurt R ED | .us Ne, geboren am. ER 1955 in AED,
2. den Einzelhandelskaufmann Thomas N MEEEEEEE aus MER, geboren am MB. GENEEEEB 1955 in Pi,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
P22
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 15. November 1979 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten NP, ihm zum Zwecke einer weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Dezember 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einziehungsanordnung wie folgt berichtigt und neu gefaßt:
Die sichergestellten Gegenstände, nämlich eine Schreckschußwaffe - Gaspistole -
Modell EB ER "Emm-Werke", ein Schreckschußtrommelrevolver H. Schü,
OEENB-Rö@B, Modell BE und ein Schreckschußtrommelrevolver H. Schi
Modell @ 8 nebst Platzpatronen
werden eingezogen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
er
Gründe§
1. Der Verteidiger des Angeklagten Nieder hat nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 20. Dezember 1978 das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 6. März 1979 frist- und formgerecht begründet. Die nach der Urteilszustellung vom 20. Juni 1979 am 25. Juli 1979 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist" eingegangene Begründung des Rechtsmittels stellt in Wirklichkeit die Nachholung oder Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge dar. Die zu diesem Zweck begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. auch BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschluß vom 21. Mai 1979 - 4 StR 226/79). Der Antrag ist deshalb, mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 6 StPO, zu verwerfen.
2. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1979 verwiesen, die den Verteidigern der Angeklagten bekannt gemacht worden sind. Ergänzend wird lediglich bemerkt, daß das Landgericht die Strafen nicht nur gemäß § 21 StGB i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sondern auch von der weiteren Milderungsmöglichkeit gemäß § 23 Abs. 2 StGB i. Verb. m. $ L9 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Dies ergibt sich aus der Höhe der Strafen von einem Jahr und sechs Monaten. Bei nur einmaliger Milderung hätte die Mindeststrafe zwei Jahre betragen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Der Ausspruch über die Einziehung der "sichergestellten Gegenstände" mußte jedoch berichtigt werden. Die Anordnung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1978 - 4 StR 60/78). Aus diesem Grunde mußten die in Betracht kommenden Gegenstände in der Urteilsformel aufgeführt werden. Da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, daß es sich hierbei um die dort näher bezeichneten Schreckschußwaffen und die dazugehörenden Platzpatronen handelt, konnte der Senat das Versäumte nachholen.
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