Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.06.1985 – 4 StR 264/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 264/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dietmar K u aus MER, geboren am MG. 1948 in Ho, Kreis OB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
N S
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1985 gemäß S 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu
gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985 Revision eingelegt und diese rechtzeitig mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 1985 erklärt hatte, er halte die beiden erhobenen Verfahrensbeschwerden für unzulässig, hat der Verteidiger beantragt, ihm hinsichtlich einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dies damit begründet, ein von ihm gestellter Protokollberichtigungsamtrag sei
noch nicht verbeschieden.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Sachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79 -; vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80).
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur in eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK,
§ 345 StPO Rdn. 26), z.B. wenn einem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtsnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein
solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er einen Protokollberichtigungsamtrag gestellt. Daraus ergibt sich, daß die begehrte Protokollberichtigung nach Auffassung des Verteidigers ursprünglich nicht Voraussetzung der Anbringung der Verfahrensbeschwerde war. Zudem würde - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die Protokollberichtigung an der Unzulässigkeit der Rüge nichts ändern. Unter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrens-
rüge nicht in Betracht.
Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner