Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 31.05.1979 – 4 StR 226/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SH

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried Sch EB aus EEE, geboren an. EB 1956 in CE,

wegen Vergewaltigung

524

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 1979 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin rechtzeitig und zulässig mit der Sachbeschwerde begründet. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig; denn es handelt sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben dem ordnungsgemäß vorgebrachten sachlichrechtlichen Revisionsangriff auch verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332). Ein Ausnahmefall derart, daß der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil er das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen Anbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44, 45; Beschluß vom 13. November 1975 - 3 StR 154/75 -), liegt hier nicht vor.

Die Verteidigerin war in der Hauptverhandlung - mit Aus-

nahme der Urteilsverkündung - anwesend. Sie war deshalb gemäß § 345 Abs. 1 StPO verpflichtet, innerhalb der Revisions-

begründungsfrist die Verfahrensrügen, die sie erheben wollte, auszuführen. Soweit zu deren Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO die Kenntnis des Protokolls unerläßlich war, hätte das Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme im Wege der Wiedereinsetzung ergänzt werden können.

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