Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 18.12.1984 – 5 StR 726/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Lambert A er — aus CD (N: HE), dort geboren am MR. EEEEEEEP 1942, zur Zeit in Haft,

2. Envee E ED aus Ro@,

geboren am 15. Dezember 1936 in ICs (N CHE) , zur Zeit in Haft,

3. Mhamed B EB aus TE ), geboren 1952 in AR Heiß (M )» zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Ve, Ari DEE u.a. -

wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1984 - zu 2 einstimmig - beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten SB, ihm zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeschwerde ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt ist (BGH in st. Rspr., z. B. Beschluß vom 15. November 1979

- 4 StR 598/79 - m. N.).

Die Revisionen der Angeklagten Se, EB und BEER gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1983 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel