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BGH Beschluss vom 04.12.1980 – 4 StR 592/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 592/80 BESCHLUSS VAR Ur

in der Strafsache

gegen

Hans-Werner GC u: DEE, zeboren am GE 19:2 :r. Co,

wegen Mordes u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:

1, Das Gesuch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 1980

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags und Körperverletzung verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Rechtsanwalts FO von 8. Apriı 1980 geht ins Leere, weil die Revision des Angeklagten durch dessen weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt N rechtzeitig be-

gründet worden ist. Der Angeklagte hat demnach keine Frist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, Das berechtigt jedoch nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 1979 -

2. Die Sachrüge hat Erfolg:

a) Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Tötungswillens. Was die Kammer dazu auf UA 34 ausführt, wird gestützt durch die tatsächlichen Feststellungen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Anwendung des § 211 StGB. Das Schwurgericht begründet seine Auffassung, der Angeklagte habe grausam gehandelt, damit, daß er sein Opfer "aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus, zumindest für die Dauer einer Minute und unter Zufügung vielfältiger, auch schwerster Verletzungen, getötet hat". Diese Qualifizierung findet indessen keine ausreichende Bestätigung in den Feststellungen zum eigentlichen Tatablauf. Das Schwurgericht selbst hält diesen für weitgehend "ungeklärt" und die Einzelheiten des nach dem ersten Schlag sich entwickelnden "dynamischen Geschehens" in ihrem genauen Verlauf "nicht mehr feststellbar" (UA 11). Diese Feststellungsmängel erfassen sowohl den objektiven wie den subjektiven Bereich des Tatbestandsmerkmals der Grausamkeit.

So steht zunächst keineswegs fest, ob Frau KB nach dem ersten Schlag besonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden mußte, ehe nach etwa einer Minute die Bewußtlosigkeit eintrat (UA 34). Um das feststellen zu können, müßten

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Art und Ausführung des ersten sowie der folgenden

Schläge genauer feststehen, Gerade insoweit enthält

das Urteil aber widersprüchliche Ausführungen. Während

es einerseits meint, eine Auseinandersetzung zwischen

dem Angeklagten und Seinem Opfer sei dem Vorfall nicht vorausgegangen, hält es eine solche wenige Zeilen später doch für denkbar (UA 34). Das würde nach dem Grundsatz in dubio reo dann aber auch die innere Tatseite entscheidend berühren, Bei dem Angeklagten handelt es sich nämlich um einen "deutlich minder begabten" Menschen mit einem Intelligenzquotienten "in der Nähe zum Schwachsinn" (UA 8). Das Mordmerkmal der Grausamkeit aber setzt im subjektiven Bereich voraus, daß der Täter sämtliche Tatumstände, die sein Handeln äußerlich zu einem grausamen machen, auch innerlich erfaßt und daß sein Tatwille in einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung wurzelt (BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76 - und vom

21. August 1980 - 4 StR 346/80). Das Schwurgericht hätte sich also damit auseinandersetzen müssen, ob der zudem

vor allem aber auch noch dann diese innere Tatseite erfüllen konnte, falls dem ersten Schlag tatsächlich eine heftige Auseinandersetzung mit seinem Opfer unmittelbar vorausgegangen war, Wenn das Gericht in diesem Zusamnenhang einen "wie immer auch gearteten Affekt" des Täters mit dessen nach der Tat gezeigter Zweckorientiertheit ausschließen zu müssen glaubt, so verstößt es insoweit im übrigen gegen den Erfahrungssatz, daß gerade bei Tötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat zu erlöschen pflegt.

Nach dem gesamten Urteilszusammenhang war das von großer Erregung getragene Tun dieses Angeklagten allein auf die Vernichtung von Frau m nicht aber auch auf

die Zufügung besonderer Qualen ausgerichtet. Zur Annahme des letzteren reichen die Feststellungen nicht aus. Da jedoch eine weitere Aufklärung des eigentlichen Tatablaufs nach den Darlegungen der Strafkammer nicht mehr möglich ist, somit auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung, ist der Senat in der Lage, von sich aus auf Totschlag im Sinne von § 212 StGB zu erkennen, zumal

das Vorliegen anderer Mordqualifikationen nach Sachlage ausscheidet.

Gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil der Stafanie WB pestehen keine rechtlichen Bedenken. Es erscheint jedoch sachdienlich, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die neue Kammer dann auch Gelegenheit haben wird, die sich aufdrängende Frage der alkoholbedingt verminderten Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich beider Einzelstrafaussprüche nochmals zu überprüfen.

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