Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.02.1978 – 4 StR 60/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PR
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_60/78 BESCHLUSS P2.2
2 Kan
in der Strafsache
gegen
den Kellner Hans-Joachim HEMB aus SEM, dort
geboren am (EEE :350,
wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Heroin in einem besonders schweren Fall u.a.
P/A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 22. Februar 1978 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. November 1977 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils zur Schuld- und zur Straffrage läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. k Nr. 6 b BetMG.
Nicht bestehen bleiben kann hingegen der Ausspruch über die Einziehung. Die Anordnung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu fehlt hier die Angabe der Menge des einzuziehenden Rauschgifts.
Der Senat kann das Versäumte nicht nachholen, denn diese Menge ist auch den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen. Gekauft hat der Angeklagte nach den Feststellungen nangeblich" 1,5 g Heroin (UA S. 4). Gefunden wurden bei ihm 0,81 g (UA S. 5). Das Urteil sagt nichts darüber, wo die restlichen 0,69 g geblieben sind. Bereits verteilt gewesen sein können sie nicht, denn das Landgericht legt dar,
daß diese Verteilung erst "später" stattfinden sollte (UA S. 4);
Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter selbst die einzuziehende Menge genauer bestimmt.
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