Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 03.03.1980 – 1 StR 454/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ee BUNDESGERICHTSHOF

zn 454/80 BESCHLUSS. AL

in der Strafsache gegen

den Diplom-Kaufmann Helmut B

aus Lim, geboren am ib 1919 in Odenwald,

wegen Untreue u.a.

1.

3.

CE

Der Antrag des Rechtsanwalts “> von

16. Oktober 1980, den Angeklagten zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. März 1980

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

A

Gründe§

1. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht statt-

haft. Der Angeklagte hat rechtzeitig seine Revision mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet. Mit seinem Wiedereinsetzungsamtrag bezweckt er die Nachschiebung weiterer Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist. Das ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1977 - 1 StR 30/77; Beschluß vom

15. November 1979 - 4 StR 598/79).

2. Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt;

"Nach den Urteilsfeststellungen sind die in den Fällen III2 a, f und g abgeurteilten Straftaten

im Jahre 1972 und im Februar 1973 begangen und beendet worden. Da die Verjährungsfrist bei diesen Taten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB a.F.,

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB n.F.), konnte die Erhebung der Anklage am 16. Juni 1978 (Bd. III Bl. 1 d.A.) die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB n.rF. unterbrechen. Frühere Unterbrechungshandlungen fehlen. Die erste Vernehmung des Beschuldigen in diesen Fällen wurde von der Kriminalpolizei in Ludwigsburg am 30. September 1974 durchgeführt (Bd. I Bl. 28 d.A.). Ihr lag das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. CEEEB von

10. Juni 1974 zugrunde, in dem die verfahrensgegenständlichen Taten angezeigt worden sind (Bd. I

Bl. 9 - 19 d.A.). Diese Vernehmung konnte indessen

die Verjährung nicht unterbrechen, weil nach

Art. 309 Abs. 2 EGStGB für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, das frühere Recht gilt und dieses der ersten Beschuldigtenvernehmung noch keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannte. Andererseits erfüllt die spätere Vernehmung am 6. Juni 1975 nicht mehr die Voraussetzungen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., weil es sich nunmehr um die zweite Vernehmung handelte."

Dem tritt der Senat bei. Insoweit war das Verfahren einzustellen mit der Folge, daß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben konnte. Im übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Pikart Woesner Ulsamer Schikora Foth