Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.11.1981 – 2 StR 453/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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T BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 453/81 BESCHLUSS
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in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Daniel Bohdan H uiin>
aus REED, geboren am WE 1927 in Le.
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1981 beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen
a) zur Begründung der Revision sowie
b) zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags
werden auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 6 StPO) verworfen, weil er die Revision bereits mit dem am 19. Januar 1981 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Januar 1981 wirksam begründet hat, die Anträge vom 12. Oktober 1981 somit nur noch auf das Nachschieben einer zusätzlichen Revisionsbegründung abzielen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu diesem Zweck jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79 mit Nachweisen).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
12. Januar 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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