Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 28.06.1984 – 4 StR 243/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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48.6-
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 243/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Horst D EEE zus Me, dort geboren am MEEEEEE 1942, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs
pU
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1984 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 rechtzeitig mit der Geltendmachung von Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung weiterer Verfahrensrügen, die er nicht habe erheben können, weil zuvor ein Protokollberichtigungsamtrag habe gestellt werden müssen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revision rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, einen Teil der Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, Au, 45; 14, 330, 333; BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980
- 4 StR 592/80). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung zwar in eng umgrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen (vgl. BGHSt 31, 161; ferner Pikart in KK § 345 StPO
Rdn. 26). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Protokollberichtigungsamtrag ist soweit er sich auf den Vorgang bezieht, den der Beschwerdeführer zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen will, durch Beschluß des Landgerichts Münster vom 10. Februar 1984 zurückgewiesen worden. Damit ist der Verfahrensrüge, die der Angeklagte nicht rechtzeitig gestellt hat, die Grundlage entzogen worden, Im übrigen ist der Verteidiger des Angeklagten in seiner fristgerecht eingelegten Revisionsbegründung bereits auf den Fall eingegangen, daß sein Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wird. Soweit das Protokoll berichtigt wurde, ist dies auf die verspätet erhobene Verfahrensrüge ohne Einfluß.
2. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 1980 (Ns 71 Ls 9 a Js 1037/77) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, Wegen weiterer drei Betrugshandlungen, die ihm in den Fällen I 1 - 3 der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 20. Januar 1977 zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren wegen inzwischen eingetretener absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt worden. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Kosten des Verfahrens, nicht aber die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, der Landeskasse auferlegt.
Die gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht begründet. Die Entscheidung über die Nichtübernahme der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse, soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, hat die Strafkammer auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt und u.a. damit begründet, daß zur Überzeugung der Kammer Verjährung nicht eingetreten wäre, wenn sich der Angeklagte dem Verfahren nicht vorübergehend entzogen hätte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner