Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.12.1984 – 4 StR 718/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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6 OL

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 718/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Edgar K Emmen aus EEE TGEEEEEEEES, geboren am EEE 1951 in SCHEEEEEED, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

3%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe?

Der Angeklagte hat gegen das in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. Dezember 1983 rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat das Rechtsmittel - nach Zustellung des Urteils am 15. März 1984 - am 13. April 1984 mit der Rüge der Ver-Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet. Am 11. Mai 1984 hat er einen vom Angeklagten verfaßten und unterschriebenen und von ihm ebenfalls unterzeichneten Schriftsatz vorgelegt, mit dem die Sachrüge ergänzt und die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründung vom 13. April 1984 rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlichrechtlicher Rügen kommt nicht in Betracht, da auf Grund

der vom Verteidiger allgemein erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Urteils

in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlichrechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist. Aber auch das Versäumnis, bestimmte Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332 8; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - 4 StR 762/83, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1984, 443). Insbesondere ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sie nur die Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge bezweckt (BCH, Beschlüsse vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79, vom

4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80 und vom 11. Juni 1981

- 1 StR 303/81). Ein von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz zugelassener Ausnahmefall (vgl. BCH NStZ 1981, 110; Pikart in KK, § 345 StPO Rdnr. 26) liegt hier nicht vor.

Im übrigen wäre - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 1984 zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsamtrag auch deswegen unzulässig, weil er verspätet gestellt ist.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die nachgereichte Revisionsbegründungsschrift trotz des Umstandes, daß sie vom Angeklagten verfaßt und vom Verteidiger lediglich mitunterzeichnet ist, ausnahmsweise

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den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt (vel. BGH NStZ 1984, 563; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 345 StPO Rdnr. 27).

Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner