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BGH Urteil vom 20.06.1979 – 2 StR 748/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HE

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 748/78 URTEIL SO k 3f in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Günther Po aus Sp, geboren am

GE 9:3 ir. v ED ,

2. den Kaufmann Egon FÜ aus SC, geboren am GE 1935 ir CCEEEEEEEEEE,

3. den Kaufmann Hans 5 up zus Do Frankreich, geboren om EB 1925 in KOEEEEED,

4. den Kaufmann Hans S c ED zu: Damme, geboren am ED 1929 in rum,

wegen Betrugs u. a.

FIG

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up =: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Egon Fa,

Rechtsanwalt EEE =: GENE als Verteidiger des Angeklagten Si,

Rechtsanwalt if aus up als Verteidiger des Angeklagten SCH, alle in der Verhandlung,

Justizangestellte nun

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Günther Po wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts

II,

III,

IV.

Wal

verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit dieser Angeklagte in den Fällen B II 1 bis 10 der Urteilsgründe (Komplex Sn und SCHE OHG) verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zuriückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

Günther Pfund Sg und die Revisionen der Angeklagten Egon Fpund Sc gegen das

vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten Egon Pe und Sc haben je-

weils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat alle Angeklagten wegen Betrugs in mehreren Fällen, den Angeklagten Günther Pi außerdem wegen einfachen Bankrotts jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begriünofen. Die Rechtsmittel der Angeklagten Günther PB und

SEE Haben teilweise, die der Angeklagten Egon Pf und SCHE keinen Erfolg.

I. Die Angeklagten heben hervor, daß die den Gegen-Stand des angefochtenen Urteils bildenden Taten in den Jahren 1966 bis 1968 begangen worden sind, dieses Urteil aber erst im Dezember 1976 erlassen wurde. Soweit sie in der Langen Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis sehen, das mit Rücksicht auf Art. 6 MRK zur Einstellung des Verfahrens „führen müsse, setzen sie sich in Widerspruch zu der Ent-Scheidung BGHSt 24, 239, an der der Senat festhält.

II. Die Verfahrensrügen,

1. Der Beschwerdeführer SB hat mit einer Verfahrens-

füge teilweise Erfolg.

Er hat in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag dahin gestellt,

"daß die Firma Sind Sci auch die Belieferung der von April bis Juli 1967 geworbenen Filialen (II der Anklage) sicherge-

AFTGL

stellt hat, indem sie mit dem nachbenannten Zeugen StB Anfang März 1967 die Übertragung von Verträgen in diesem Raum vereinbart hat; daß St das Depot mit Sch einrichten wollte und diesem für Warenbeschaffung 150.000,-- DM gezahlt hat, die Sch zweckentfremdet verwendet hat; daß nach diesem Scheitern des Depots st Sch der Angeklagte SEE einen neuen Übernehner der Verträge in Hermeskeil gefunden hat, der aber vor Eröffnung des

. Depots tödlich verunglückt ist und daß schließlich der Zeuge Schm die inzwischen zum Teil schon abgeschlossenen Verträge übernommen hat",

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß "die darin aufgestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind und im übrigen der Zeuge Schm@ bereits vernommen worden ist", Gegen den ersten Teil dieser Begründung wendet sich die Revision mit Recht,

Der Beschwerdeführer wollte unter Beweis stellen, daß die Angeklagten Sc und SCHE in dem Zeugen Str und in dem später Verunglückten zahlungskräftige Männer gewonnen hatten, die ihre, der Angeklagten, Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern übernehmen wollten und konnten, und daß diese Übernahme, ohne daß sie dies hätten voraussehen können, in einem Fall durch die Veruntreuung des Geldes durch Schi, im andern durch den plötzlichen Tod des vorgesehenen Übernehmers gescheitert sei. Diese Tatsachen wären im Falle ihres Beweises nicht "für die Entscheidung ohne Bedeutung", sondern wesentlich jedenfalls für die Beurteilung der inneren Tatseite des § 263 StGB gewesen. Die Begründung,

da

ıit der die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, ist leshalb fehlerhaft, Auf dem Fehler kann die Verurteilung les Beschwerdeführers in den Fällen B II 1 bis 10 der Ur-

‚eilsgründe (Komplex Se und SCHE OHG) beruhen.

2. Der Angeklagte SC beanstandet weiter, daß usweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der taatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1976 icht nur den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO), ondern "die Anklageschriften vom 3. Juni 1971 und vom 7. Oktober 1967" verlesen habe. Er sieht darin einen Vertoß gegen § 261 StPO.

Die Rüge greift nicht durch.

wohl enthält die Sitzungsniederschrift den von der Reision beanstandeten Vermerk. Auch wäre die Verlesung der esamten Anklageschriften einschließlich des wesentlichen rgebnisses der Ermittlungen ein Rechtsfehler, der hier zur ufhebung des Urteils führen müßte (vgl. RGSt 69, 120;

GHSt 5, 261; 13, 73). Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ewiesen.

Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29, Februar 1968

1 StR 615/67 -) bereits entschieden hat, wird durch den rotokollvermerk "Die Anklageschrift wurde verlesen" nur ewiesen, daß - zumindest auch - der Anklagesatz verlesen ırde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der rmittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Proto-

olls nicht, da es sich nicht um eine "vorgeschriebene

Srmlichkeit" im Sinne des § 274 StPO handelt. Die Frage,

ob auch das wesentliche Ermittlungsergebnis verlesen wurde, ist danach dem Freibeweis zugänglich (so auch Kleinknecht, StPO 34, Aufl. Rdn. 1 zu § 274 StPO). Der Senat hat hierzu die ihm vorliegenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richter der Strafkammer verwertet. Aus ihnen ergibt sich, daß die oben bezeichneten Anklageschriften nur im gesetzlich zugelassenen Umfang verlesen worden sind, der von der Revision behauptete Verfahrensmangel also nicht vorliegt.

53. Der Beschwerdeführer Sl macht geltend, daß die Strafkammer wiederholt - von der Revision im einzelnen angeführte - Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt habe, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen seien diese Wahrunterstellungen dann jedoch nicht berücksichtigt worden.

Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

An keiner Stelle ihrer Ausführungen beanstandet die Revision, daß die Strafkammer gegen die Wahrunterstellung verstoßen habe, das heißt, von anderen als den als wahr unterstellten Behauptungen ausgegangen sei. Sie sieht einen Verfahrensmangel nur darin, daß die Kamner es unterlassen hat, sämtliche als wahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil ausdrücklich anzuführen. Das aber ist kein Rechtsfehler. Nicht jede, auch nicht jede erhebliche Tatsache muß in den Urteilsgründen mitgeteilt werden. Dessen bedarf es nur dann, wenn sich die Erörterung im Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung aufdrängt; dafür, daß die Strafkammer

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jies übersehen hat, ist kein Anhaltspunkt erkennbar.

Richtig ist allerdings, daß alle erheblichen Tatsachen vom Tatrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Daß der Tatrichter gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, muß im Einzelfall bewiesen werden. Ein solcher Beweis ist hier nicht erbracht. Aus der Nichterwähnung im Urteil allein kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer die als wahr unterstellten Tatsachen ihren Erwägungen nicht zugrunde gelegt hat.

4. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten Su ist der Beweisamtrag auf Vorlage von zwei Kundenwechseln lurch den Zeugen von erledigt worden. Die Verteidigung 1atte zunächst beantragt, dem vernommenen Zeugen aufzugeben, lie Wechsel nachzureichen (Antrag vom 19. Juli 1976), jann, den Zeugen erneut zu vernehmen und ihm aufzugeben, seine einschlägigen Unterlagen mitzubringen (Antrag vom I. September 1976). Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Bei der erneuten Vernehmung "nahm (der Zeuge) zur Stützung seines Gedächtnisses eigene Unterlagen". Daß dazu die Nechsel nicht gehört haben, wird von der Revision nicht be- ıauptet, ist nach den vorangegangenen Beweisamträgen auch zanz unwahrscheinlich. Auf die Verlesung der Wechsel war ler Beweisamtrag nicht gerichtet,

5. Der Angeklagte ScHii$ beanstandet ohne Erfolg, laß an einzelnen Sitzungstagen nur kurze Zeit verhandelt ınd daß zudem zwischen den Sitzungstagen zu große Pausen -ingelegt worden seien. Die Anordnung der Termine und der

Jeweiligen Verhandlungsdauer oblag dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsführung. Die Revision trägt nichts vor, was dafür sprechen könnte, daß ihm hierbei ein Fehler unterlaufen ist, der den Bestand des Urteils gefährden Könnte.

Im übrigen wird in den Urteilsgründen (UA S. 78) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "die Verteidiger selbst es waren, die um wohlwollende Berücksichtigung ihrer eigenen Urlaubspläne und entsprechende Weitervertagungen nach kurzen Sprungverhandlungen baten",

6. Ohne Erfolg machen schließlich die Angeklagten Egon Pi und Sc eine Verletzung des § 275 StPO geltend. Der absolute Revisionsgrund des § 233 Nr. 7 StPO in Verbindung mit § 275 StPO ist nur dam gegeben, wenn das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt ist. Hierunter fällt nicht die verzögerte Zustellung des - wie hier - rechtzeitig bei den Akten befindlichen Urteils.

7. Die übrigen von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

III. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils au? Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt - mit Ausnahme des unten zu IV erörterten Schuldspruchs gegen den Angeklagten Günther Ps wegen Bankrotts - weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

Insbesondere hat die Strafkammer mit zutreffender

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Begründung (UA S. 76) Fortsetzungszusammenhang sowohl zwischen den einzelnen Tatkomplexen wie auch zwischen den Handlungen innerhalb der einzelnen Tatkomplexe verneint. Der bloße Vorsatz, in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten zu begehen (Fortsetzungsvorsatz), kann den für eine fortgesetzte Handlung notwendigen Gesamtvorsatz im Sinne der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 nicht ersetzen.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen auf S. 80, 81, 84 und 85 UA deutlich machen, berücksichtigt, daß die abgeurteilten Taten mehrere Jahre zurückliegen. Sie hat auch die übrigen in BGHSt 24, 239 dargelegten Grundsätze beachtet, insbesondere, wie die Ausführungen auf S, 78 UA zeigen, dem Gedanken Rechnung getragen, daß es auch darauf ankommen kann, wie die Verzögerung des Verfahrens zustande gekommen ist.

IV. Soweit die Strafkammer den Anzeklagten Günther PeiBwegen einfachen Bankrotts verurteilt hat, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, daß sie den zur Tatzeit geltenden § 240 Ko angewandt hat, ohne im einzelnen zu prüfen, ob nicht § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB als das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht hätte angewendet werden müssen (§ 2 Abs. 3 StGB). Die Vorschrift des § 2§ 3 StGB ist insofern milder als § 240 KO aF, als sie die Bestrafung des Täters von strengeren Voraussetzungen abhängig macht: Er muß nunmehr, um des Bankrotts schuldig zu sein, "bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit", also im Zustand der Krise gehandelt haben. Dazu enthält das Urteil keine hinreichenden Feststellungen, so daß nicht abschließend entschieden werden

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kann, ob sich der Angeklagte auch nach neuem Recht schuldig gemacht hat. Zwar sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Krise während der Handlungen des Angeklagten eingetreten ist und er dies auch erkannt hat. Sichere Erkenntnisse lassen sich insoweit jedoch aus den bisherigen Feststellungen nicht gewinnen. Da dies von Bedeutung für den Schuldumfang sein kann, muß das Urteil im Schuldspruch wegen Bankrotts aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls § 283 b

StGB zu prüfen sein. Ergänzend wird auf BGHSt 3, 23 hingewiesen.

V. Die Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten Günther PiiiBund SEE hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Die übrigen sie betreffenden Einzelstrafaussprüche werden hiervon nicht berührt.

willms Mösl Müller Meyer Maier