Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 29.02.1968 – 1 StR 615/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

2064 010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 615/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Reisenden Franz-Xaverr SEEEED zu: EB. zovoren an ER 1917 in TER, Kreis

NEED,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind.

2;

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzendc Richter, Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,

Staatsanvalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB :.: (EEE

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter

Unzucht mit einem Kind zu cinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit sciner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

rn

1. Die Nebenklage ist zu Recht zugelassen worden. Wenn es im Zulassungsbeschluß heißt, daß der Kaufmann PO 215 gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Marianne Hildegard TB als Nchenkläger zugelassen werde, so ist das nur ein anderer Ausdruck dafür, daß dic minderjährige Marianne Hildegard EEEB. zcsctziich vertreten durch ihren Vater, als Nebenklägerin zugelassen wird (vel. §§ 374 Ans. 3, 395 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung nach § 374 Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs, 1 StPO genügte es, daß die als Privatklagedelikt in Betracht kommende Beleidigung des Kindes mit dem Amtsdelikt, wegen dessen die öffentliche Klage erhoben war, in Gesetzeseinheit stand (RGSt 59, 100, 103; 69, 244, 246). Strafantrag wegen Beleidigung war frist- und formgerecht gestellt worden.

2. Die Revision beanstandet ferner, daß in der Hauptverhandlung nicht nur, wie § 243 Abs. 3 Satz ?! StPO vorschreibt, der Anklagesatz, sondern die ganze Anklageschrift, also auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) verlesen worden sei. Das ist jedoch nicht erwiesen, Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll, daß die'"Anklageschrift" verlesen vorden sei. Damit ist aber nach § 274 StPO nur bewiesen, daß - zumindesten auch - der Anklagesatz verlesen wurde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht, da es sich um keine

"vorgeschriebene Förmlichkeit" handelt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden wurde nur der Anklagesatz verlesen. Im übrigen könnte auf dem gerügten angeblichen Verfahrensverstoß das Urteil nicht beruhen. Denn als Ermittlungsergebnis ist nur kurz angeführt, was der Angeklagte selbst und zu seinen Gunsten im Ermittlungsverfahren angegeben hatte,

3. Daß der Vorsitzende den Hauptschöffen Wegp von der Dienstleistung cntband, wcil er sich am Sitzungstag an einem entfernten Urlaubsort aufhiclt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (854, 77 Abs. 3 GVG; vgl. auch Schwarz/ Kleinknecht GVG § 54 Anm. 1).

II. Die Sachrüge

Die Revision gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit sie die Annahme einer fortgesetzten Handlung beanstandet. Der Angeklagte ist auf jeden Fall hierdurch rechtlich nicht beschwert.

Im Ergebnis ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Zwar geht die Strafkammer bei der Straffestsetzung von einer Mindeststrafe von viereinhalb Monaten Gefängnis aus, obwohl an sich bei Annahme mildernder Umstände nach 8 176 Abs. 2 StGB und weiterer Milderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB die zulässige Mindeststrafe eineinhalb Monate betragen würde. Wie jedoch den Urteilsausführungen zu entnehnen ist, wollte die Strafkammer zwar insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildernde Umstände annehmen, den danach gegebenen Strafrahmen aber nicht noch

einmal nach jenen Vorschriften ermäßigen. Das ergibt sich insbesondere aus der Anführung der Entscheidung BGHSt 16, 360, in der solches Verfahren ausdrücklich für zulässig erachtet wird. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer entsprechend der in jener Entscheidung geäußerten Meinung geglaubt hat, von der aus § 176 Abs. 1 StGB bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StEB sich ergebenden Mindeststrafe von ärei:Monaten. Zuchthäus; =:vtereinhalb Monaten Gefängnis ausgchen zu müssen, was nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 57) nicht zutrifft.

Da auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, die den Angeklagten beschweren können, ist die Revision zu verwerfen.

Seibert Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer