§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
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Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2018 – II ZR 455/17Unerlaubte Handlung: Schutzgesetzcharakter der Insolvenzstraftat der Verletzung der Buchführungspflicht durch nicht übersichtliche BilanzaufstellungZitiert von 6
- BGH, 13.02.2014 – 1 StR 336/13Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche PrüfungsreihenfolgeZitiert von 17
- BGH, 05.11.1997 – 2 StR 462/97Zitiert von 4
- LG Bonn, 01.03.2017 – 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
- BGH, 30.08.2007 – 3 StR 170/07
- BGH, 18.12.2002 – IX ZB 121/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2025 – 4 StR 541/24Strafbarkeit wegen Bankrotts bei unterlassener Buchführung, Bilanzierung und Vortäuschung eines Passivenbestandes
- BayObLG, 20.11.2024 – 206 StRR 394/24
- LG München II, 29.05.2024 – 15 NBs 63 Js 46688/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283b#abs-2 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283b#abs-3 (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.