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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 4 StR 431/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans DB (EEE zus 1GB, dort geboren am EEE 1905,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, »

Amtsgerichtsrat (EEREER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Tötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Der 7-jährige Rolf-Michael EB ist am 10 August 1951 eine über 20 m hohe Steilwand des vom Angeklagten in KO - betriebenen Steinbruchs hinabgestürzt und tödlich verungtiückt, Der Junge hatte den Rand des Steilhangs, ohne‘ ein Hindernis überwinden zu müssen, durch eine schadhafte Stelle des stark vermorschten Zaunes erreicht, zu dessen Instandsetzung der Angeklagte nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Detmold ‚über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen vom 13. April 1951 ausdrücklich verpflichtet war; vom Gewerbeaufsichtsamt war er bereits seit 2 Jahren - und zwar vor dem Erlass der genannten Polizeiverordnung gemäss

§ 120 a Gew.O. - wiederholt vergeblich aufgefordert worden.

Nach Auffassung der Strafkammer lässt sich ein ur-

sächlicher Zusammenhang zwischen der - ohne Rechtsirrtum fest-

‚gestellten : - schweren Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Tod des Jungen nicht nachweisen; der festgestellte Sachverhalt-lasse nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ordnungsmässiger Zaun das Kind vom Betreten des Steinbruches abgehalten hätte.

Diese Erwägung verkennt in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze über die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und dem rechtswidrigen Erfolge.

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Der tatsächliche Geschehensablauf, von dem auszugehen ist, wird durch das ungehinderte Durchschreiten des zerfallenen Zaunes gekennzeichnet. Der dem Bereich des Tatsächlichen angehörende, ordnungswidrige Zustand des zauns ist daher zunächst als Bedingung für den Tod des Kindes festzuhalten. Ob diese Bedingung wirksam geworden ist, hängt allerdings - wie die Strafkammer richtig erkennt - davon ab, ob der tödliche Erfolg entfiele, wenn ein ordnungsmässiger Zaun hinzugedacht wird. Die Würdigung der möglichen Folgen dieses nur vorgestellten Umstandes muss indessen notwendig den Boden der Wirklichkeit verlassen; dem Ergebnis einer solchen Würdigung kann daher nicht dasselbe Gewicht zukommen, wie dem an Hand der gegebenen Tatsachen festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer vermag aus diesem Grunde die blosse, auf gewisse Wahrscheinlichkeitserwägungen gestützte Möglichkeit, dass ein ordnungsnässiger Zaun den Eintritt des tödlichen Erfolges nicht verhindert hätte, sondern von dem Jungen überwunden worden wäre, die Verneinung des ursächlichen Zusarmenhangs nicht zu rechtfertigen. Wollte man schon eine nicht unvahrscheinliche Möglichkeit ausreichen lassen, um die Ursachenbeziehung zwischen dem infolge Unterlassung fortdauernden Gefahrenzustande und der Schadensfolge in Frage zu stellen, so würde das notwendig auf die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen Unterlassung hinauslaufen; denn die mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, dass der Schadenserfolg auch durch

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eine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre, lässt sich kaum je völlig ausschliessen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Tod des Jungen könnte vielmehr mur dann als nicht dargetan erachtet werden, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass das Kind auch durch das körperliche Hindernis und den seelischen Eindruck eines orädnungsmässigen Zauns von

: dem Betreten der Unfallstelle nicht abgehalten worden

wäre (vgl RGSt 63, 211 ff). Mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss demgemäss nicht, wie die Strafkammer annimmt, zur Rechtfertigung des Ursachenzusammenhangs die erfolgabwendende Bedeutung, sondern im Gegenteil zur Nichterweisbarkeit der ursächlichen Verknüpfung die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrig unterlassenen Handlung dargetan sein.

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nur die Möglichkeit, nicht aber die erforderliche, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass der Junge, mochte er auch eine Besichtigung des Steinbruchs beabsichtigt haben, gerade den die Wiese vom Abgrund scheidenden Zaun selbst dann hätte überwinden wollen und überwunden hätte, wenn dieser infolge ordnungsmässigen, der bestehenden Gefahrenlage Rechnung tragenden Zustandes ein Hindernis und eine ernstliche Tarnung gewesen wäre,

Der Freispruch des Angeklagten beruht somit -auf Rechtsirrtum. Die Sache war daher, dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend, zu erneuter tatrichterlicher - Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage an die Strafkammer zurückzuverweisen;

Dabei wird auch zu beachten sein, dass, wer einer Unfallverhütungsvorschrift schuldhaft zuwiderhandelt, nur unter aussergewöhnlichen Umständen geltend machen kann, er habe den schädigenden Erfolg nicht voraussehen können; denn derartige Vorschriften besagen schon durch ihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines Unfalls begründet (vgl RGSt 73, 3735 BGI 2 StR 1/51 vom 9.2.1951 und 4 StR 421/51 vom 3.1.1952).

‚Groß Hörchner Hülle Engels Dr. Augustin