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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 4 StR 373/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR
373,55 | | 2]
2239 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gsegen
den praktischen Arzt Dr. med. Günter W dmEEEREEEEEED aus sm. geboren am zzEIED 1919 in va
wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme | Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt «> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter « ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Dem Angeklagten, einem praktischen Arzt und Geburtshelfer, wurde zur Last gelegt, bei der Verkäuferin Cisela 1 eine Abtreibung vorgenommen und durch diesen Eingriff fahrlässig ihren späteren Tod verursacht zu haben,
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - unter Bewilligung von Strafaussetzung - zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte Gisela Ip mit ihrem. Begleiter WW, aus Bochum kommend, am 1. Mai 1954 den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten wegen starker Blutungen aufgesucht. Dr. I |) kam auf Grund der Untersuchung zu dem Ergebnis, daß bei der ım 4. oder 5. Monat schwangeren Patientin ein beginnender Fruchtabgang vorlag, Er hielt eine Ausräumung der Gebärmutter für erforderlich, ‚die er dann auch vornahm. Hierbei bewirkte er eine Perforation des, Uterus und eine Zerreißung des Dickdarms, ohne dies zu bemerken. Dr. Tgguiu> sorgte anschließend für eine Unterkunft der Patientin und ihres ‚Begleiters in der. kleinen Ortschaft, suchte sie am nächsten Tage im Gasthof auf und stellte für den 3. Mai einen wei- | teren Besuch in Aussicht. An diesen Tage waren die beiden jungen Leute jedoch wieder nach Bochum zurückgereist, on ohne den Angeklagten verständigt zu haben. Dieser wurde anschließend noch zweimal von Bochum aus durch > wegen bei Gisela ID aufgetretener Beschwerden angerufen. Er erklärte dabei, anläßlich eines an 5. Mai abends geführten Ferngesprächs, Gisela in Bochum nicht behandeln zu dürfen, übersandte ihr aber auf Wunsch schmerzstillende Mittel, Am 6. Mai wurde Gisela L., deren Zustand sich weiter verschlimmert hatte, in die Bochumer Landesfrauenklinik einge-
N a.
liefert. Sie wurde noch am selben Abend operiert, starb jedoch in den frühen Morgenstunden des 7. Mai an den Folgen einer fortgeschrittenen Bauchfellentzündung.
Wie die Strafkammer im einzelnen darlegt, war gegen den Angeklagten der eindeutige Nachweis einer von ihm vorsenommenen Abtreibung nicht zu führen. Möglicherweise war bei der Patientin, bevor sie den Beschwerdeführer aufsuchte, von anderer Seite ein unbefugter Eingriff vorgenommen: worden. Die Möglichkeit einer vor oder nach dem Tätigwerden des Beschwerdeführers bewirkten Perforation war jedoch mit Sicherheit auszuschließen.
Die von dem Angeklagten verursachte Durchstoßung als
solche hat die Strafkammer nicht als schuldhaften Kunst-
Zehler angesehen, "da so etwas", wie die Sachverständigen gdarlesten, "auch dem besten Arzt einmal zustoßen könne", Der Beschwerdeführer hätte aber - so führt das Landgericht aus - die eingetretene Uterus-Perforation erkennen und rechtzeitig geeignete, wirksame und noch mögliche Gegenmaßnahmen treffen können und müssen (sofortige Unterrich-
tung der Patientin und ihres Begleiters, evtl. sogar ihrer Eltern ‘über die durch die Perforation entstandene Gefahren-
lage: - - alsbaldige Verbringung in ein Krankenhaus der Um-
gehung zwecks Operation und Beseitigung der Gefahr einer Bauchfellentzündung). Stattdessen habe er sich "trotz der ein-
deutigen Situation" dazu bereit gefunden, im Wege der "Fernbehandlung" schmerzstillende Mittel zu verordnen. Das Verhalten des Angeklagten, so legt die Strafkammer dar, kennzeichne sich somit als rechtswidrig und fahrlässig, da er auch den späteren tödlichen Verlauf hätte voraussehen können.
II. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des
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sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis
Erfolg.
1) Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). An einer Stelle der Revisionsbegründung wird zwar geltend gemacht, den Sachverständigen "als Frauenärzten" habe es bezüglich der Frage der Verletzbarkeit des menschlichen Darms offenbar an der notwendigen Sachkenntnis gefehlt, was jederzeit durch einen chirurgischen Facharzt beweisbar seis Möglicherweise will die Revision insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend machen. Diese Rüge greift indes nicht durch, Die Strafkammer hat u. a. den Chefarzt Prof. Dr. 9. der die letzte Operation durchgeführt hatte, als - sachkundigen - Zeugen vernommen. Ferner hat sie als Sachverständige den Prof. Dr. Dolff von der Rheinischen Landesfrauenklinik und Prof, Dr. Sachs vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Münster . gehört. Prof. Sachs, der kein Frauenarzt ist, hatte bereits die Obduktion vorgenommen. Angesichts dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren Facharztes nicht aufzudrängen. Jeder Gynäkologe ist zugleich Chirurg auf seinen Fachgebiet.
2) Soweit die Revision den Sachverhalt anders darstellt äls im Urteil, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung angreift und über die Urteilsfeststellungen hinaus tatsächliche Angaben macht (z.B. wegen der finanziellen Verhältnisse der Patientin, über angebliche Äußerungen der Sachverständigen und dergl.), kann die Verteidigung hiermit in äiesem Rechtszug nicht gehört werden,
3) Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer als möglich angenommen, daß bei Gisela L. schon vor dem Tätigwerden
des Angeklagten ein unbefugter Eingriff zu Äbtreibungszwecken vorgenommen worden war. Das Landgericht hat es aber, in Übereinstimmung mit den Sachverständigen als mit Sicherheit ausgeschlossen bezeichnet, daß durch einen solchen Eingriff von dritter Seite eine Perforation und Darmverletzung in den hier festgestellten Umfang bewirkt worden sei. Diese Annahme des Landgerichts war, entgegen der Revision, keine unzulässige Unterstellung. Sie war vielmehr rechtlich möglich, Die Stra - kammer hat die Möglichkeit, daß der etwaige frühere illegale Eingriff von einem Arzt oder einer mehr oder weniger medizinisch eusgebildeten Person ausgeführt worden sei, offenbar auch
auf Grund der Überlegung verneint, daß Gisela L. und ihr Begleiter ja gerade den Angeklagten als Arzt und Geburtshelfer aufgesucht hatten. Zudem sprachen die beiden kleineren Perforationen, die nach dem Revisionsvorbringen nur erbsengroß waren, gerade für die vom Landgericht unterstellten Stricknadeleingriffe (vgl auch Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950 S 280 zu III a). Jedenfalls ist dem Angeklagten 'ersichtlich nur der große Gebärmutter-Durchbruch - als von ihm verursacht, aber nicht erkannt - zur Last ge-
legt worden. Für die Behauptung der Revision, die Sachverständigen Hätten gerade große Perforationen als für Laienabtreibungen typisch bezeichnet, ergibt sich aus den Urteils-Feststellungen nichts, Dort steht vielmehr das Gegenteil,
Die Strafkammer hat weiter dargelegt: Auch der Zustand der Patientin vor dem Eingriff des Angeklagten spreche gegen eine vorher bewirkte derart umfangreiche Verletzung, wie sie hier erfolgt sei. Darin liegt, entgegen der Annahme der Verteidigung, kein Denkfehler, Es ist zwar richtig, daß das Befinden von Gisela L. nach der Behandlung am 1. Hai durch den Angeklagten zunächst zufriedenstellend zu sein schien. ‘Diesen Umstand kann die, von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer nicht übersehen haben. Das äußerlich anfangs
einigermaßen gute Befinden der Yatientin nach dem 1. Mai stand der Annahme erheblicher, durch den Angeklagten bewirkter Verletzungen nicht entgegen. Peritonitis wird nicht von einem Tage zum andern akut. Zudem hat die Strafkammer offenbar berücksichtigt, daß die Patientin den durch den Angeklagten vorgenommenen Eingriff glücklich überstanden zu haben glaubte. Daß Gisela L. Temperatur oder gar Fieber gehabt hätte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Die Strafkammer hat überdies mit jener Erwägung auch wohl folgendes gemeints Wenn bei der Patientin vorher durch Einwirkung Dritter eine so erhebliche Perforation vorgekommen wäre, SO hätte der Angeklagte das bei der einleitenden Tastuntersuchung, ferner beim Hantieren mit der kleinen und großen Curette und
der anschließenden digitalen Ausräumung bemerken müssen, wie denn auch Prof. AD später die Durchstoßung sofort entdeckt hat. = u BE .
Zudem haben, wie das Urteil 'aarıegt, "beide Sachverständige zur Überzeugung der Strafkamier auf die durch ‚die Curette ausgelöste außerordentlich. starke Blutung hingewiesen; diese sei ein 'kennzeichnendes Symptom für eine Durchstoßung der Gebärmutter an dieser Stelle, weil dort das große Blutgefäß verlaufe, Demgegenüber kann äle Revision nicht geltend machen; z
Bei einer Verletzung der arteria uterina hätte die Patientin mit Sicherheit verbluten müssen; stattdessen habe die Blutung allmählich nachgelassen und schließlich ganz aufgehört, Dabei berücksichtigt die Verteidigung jedoch nicht, daß die Secale-Einspritzung, nachdem sie anfangs wirkungslos geblieben war, nach Ausräumung der Gebärmutter deren Kontraktion und damit den Stillstand der Blutung herbeiführte.
4) Damit erledigt sich der weitere Angriff .der Verteidigung: Es sei bei dem Eingriff für den Angeklagten nichts in £rscheinung getreten, was bei ihm den Verdacht einer - durch ihn bewirkten - Perforation hätte aufkommen lassen können. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen war aber dem Angeklagten, bevor er eingriff, bekannt, daß die Operation schwierig und - wegen der Möglichkeit einer Durchstoßung - sehr gefährlich. war. Er verfing sich mit der großen Curette:; es kam zu einer eruptiven Blutung; er wußte, daß der Ein-
griff nicht glatt verlaufen war, oo. | |
5) Die Revision macht weiter geltend, eine Durchtrennung des Darms mit der Curette hätte einen Stoß von so sroßer Wucht vorausgesetzt, daß dem Angeklagten dies nicht hätte verborgen bleiben können, Dieser Angriff erledigt sich dadurch, daß dem Beschwerdeführer die Darmzerreißung “ und deren Nichterkennen nicht zur Last gelegt werden, =
6) Die Verteidigung kann nicht vorbringen, der Ange-
klagte habe die Behandlung und Betreuung der Patientin mit Rücksicht auf ihre eigenmächtige Abreise ‚als beendet ansehen dürfen, Der Angeklagte hat ja - wenn auch aus der Ferne - weiterbehandelt. Entgegen der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen gerade nicht, daß er die Weiterbehandlung und die Veräntwortung abgelehnt habe. Die Ver-
teidigsung Üübersieht zudem, daß es, wie Jas Landgericht - für das jetzige Revisionsverfahren bindend - darlegt, schon nach Durchführung des Eingriffs die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, für eine sofortige Verbringung der Patientin in ein Krankenhaus der Umgebung zu sorgen (vgl auch Eb. Schmidt, der Arzt im Strafrecht, 1939 S 199). Wie ferner dem Urteilszusammenhang zu .entnehmen ist, würde
sich Gisela ro} wenn der Angeklagte als der dazu berufene Arzt ihr sofort die Gefahrenlage eindringlich vorgestellt hätte (BGH 3 StR 699/52 vom 25. 6. 19553 S 13;
2 StR 206/55 vom 30. September 1955), gegen eine Krankenhauseinlieferung nicht mehr gesträubt haben, So hat sie denn später, als es ihr schlechter ging, letztlich auf den bloßen Rat der medizinisch unerfahrenen Sparkassenangestellten Frau “GEB inren visherigen Wider-
stand in dieser Hinsicht aufgegeben.
j 7) Die besonderen Revisionsangriffe erweisen sich -somit angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen als unbegründet. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge . gebotene weitere rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils muß jedoch aus folgendem Grunde
zur Aufhebung führen: Die Urteilsdarlegungen zum Ursachen- | zusammenhang zwischen der von der Strafkammer angenomme-
nen Pflichtwiärigkeit durch Unterlassung und dem Tod von Gisela Lange erweisen sich als nicht bedenkenfrei. Es kam darauf ans ob die Patientin mit einer an Gewißheit "grenzenden Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, wenn der 'angeklagte Arzt die von ihm bewirkte Perforation. ‚so-Fort erkannt und die insoweit gebotenen ärztlichen. Gegenmaßnahmen unverzüglich hätte ‚durchführen lassen (vgl BGH NIJW 1954, 1047.Nr 21; ferner BGHSt 7, 214; nay 1955, 1487 Nr 16; Maurach, Allg Teil S 1775 Schönke- Schröder, Tr Aufl, Vorbem VII S 30). Eine "der ali ‚gemeinen Lebenserfahrung entsprechende | Wahrscheinlichkeit" (so gelegentlich RGSt 75, 328) würde nicht genügen.
Zu diesem wesentlichen Punkt sind die Darlegungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Urteil spricht nur sehr allgemein und mehr formelhaft von noch möglichen
und wirksamen Gegenmaßnahmen zwecks Beseitigung der
Gefahr einer Bauchfellentzündung, Dabei ist die Möglichsit nicht erörtert, daß Gisela L. vielleicht schon beim Aufsuchen des angeklagten Arztes - infolge des nicht widerlegbaren früheren Eingriffs durch Dritte —- an einer beginnenden Sauchfellentzündung litt oder bei ihr wenigstens die Ursache einer Peritonitis bereits gesetzt war. ES
fehlt auf jeden Fall die Feststellung, daß gerade diese ‘Patientin durch eine rechtzeitige Operation, verbunden mit anderen Maßnahmen (Bluttransfusion, Zuführung von Sulfonamiden und dergl.), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre. Dabei waren die Möglichkeiten eines früheren Eingriffs ebenso in Rechnung zu stellen wie die schweren - nach Überzeugung der Strafkammer durch den Angeklagten bewirkten - Darm- und Gebärmutterverletzungen, weiter der starke Blutverlust der Patientin, ihr Allgemeinzustand und die Notwendigkeit, ihren Widerstand gegen eine Verbringung in ein Krankenhaus zu überwinden. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, wann Gisela IB: die gerade eine Ausräumung. hinter sich ‚hatte, frühestens ‚hätte operiert werden können. Es waren insoweit auch die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse
_ (kleiner Ort, späte 'Nechtstunde) und die üblichen Schwierigkeiten des Transports, der Aufnahme im Krankenhaus und
der Operationsvorbereitung ZU berücksichtigen. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben,
"III. Es erschien zweckmäßig, die Sache an das landgericht Bochum als benachbartes Gericht zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die letzte Behandlung und Operation stattfand und die Angehörigen der Verstorbenen sowie andere Zeugen ansässig sind,
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Die neu erkennende Strafkammer erhält zugleich Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der Revision zu berücksichtigen und gegebenenfalls ergänzende oder neue Feststellungen zu treffen. Wenn z.B. der Tatrichter nunmehr zu dem Ergebnis käme, daß erst der Inhalt des Terngesprächs vom 5. Mai den Angeklagten hätte bedenklich machen müssen, könnte dies eine andere rechtliche Beur-
teilung zur Folge haben.
Güde Krumme Engels Seibert Haager