Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 18.04.1978 – 2 StR 482/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 482/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arzt Lian Kiong TB aus HB. zehoren an
«BEE» 1946 in MED (Indonesien).
wegen fahrlässiger Tötung
-2- A
n
Der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs hat am %. September 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 30,-- DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wegen einer nicht ausreichenden Diagnostizierung des später verstorbenen Verletzten MM] ein subdurales Hämatom nicht erkannt. Die Ausführunpen des Landperichtn, daß dadurch der Tod des "> herbeigeführt oder mindestens beschleunigt worden sei, unterliegen jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken.
1. MB ist nach den Urteilsfeststellungen am 12. September 1,00 Uhr verstorben. Die Strafkammer kommt nach einer zeitlichen Berechnung zu dem Schluß, daß bei richtiger Behandlung am 11. September spätestens 23,30 Uhr mit einem operativen Eingriff hätte begonnen werden können, ein Eingriff ab 24,00 Uhr aber keinen Erfolg mehr gehabt hätte
(UA Bl. 13). Bei der Berechnung geht. sie davon aus, daß MB vom Angeklagten um 20,25 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen worden ist und der Angeklagte bei einer weiteren halbstündigen Beobachtung bis 21,00 Uhr die Entwicklung eines Hämatoms hätte erkennen können (UA Bl. 12). Dabei setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung, daß Marte erst gegen 21,25 Uhr wieder abtransportiert wurde (UA Bl. 5). Daß es sich dabei entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht um einen Schreibfehler handelt, geht aus Bl. 3 der Urteilsabschrift hervor, wonach Marte erst gegen 20,25 Uhr beim Krankenhaus eintraf. Bis zur Entlassung muß nach den Urteilsfeststellungen längere Zeit, jedenfalls mehr als eine halbe Stunde vergangen sein. Die Strafkammer hätte daher bei ihrer Zeitberechnung von einer Beobachtung nicht bis 21 Uhr, sondern bis 22 Uhr ausgehen müssen. Dann aber hätte nach ihrer Berechnungsweise mit der Operation möglicherweise erst 0,30 Uhr begonnen werden können und diese keine Erfolgsaussicht mehr gehabt. Das fehlerhafte Verhalten des Angeklagten wäre dann nicht mehr ursächlich für Mg 17.4.
2. Bedenken gegen die Bejahung der Ursächlichkeit. bestehen auch noch in anderer Hinsicht. Die Strafkammer meint, nur dann, wenn der Patient Me mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch verstorben wäre, wenn der Angeklagte seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht. in vollem Umfange nachgekommen wäre, könnte eine Sorpfaltspflichtverletzung als nicht ursächlich für den Erfolg angesehen werden. Entgegen dieser Ansicht ist der Fehler des Angeklagten nur dann ursächlich für den Tod vB, wenn durch ihn der Tod mit herbeigeführt oder mindestens beschleunigt worden ist (vgl. BGHSt 11, 1; 21, 59; 24, 31).
-u- 44
Das muß nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten
des Angeklagten zu entscheiden ist, festgestellt werden. Daran fehlt es hier, da die Strafkammer auch bei einer rechtzeitigen Operation MB nur eine 30%ige Überlebenschance gibt und zu einer etwaigen Verlängerung des Lebens durch eine Operation nicht Stellung nimmt.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Maier