Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 06.03.1979 – 1 StR 747/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BCHSt: ja Mur zu II 1-4 StGB 1975 §§ 59, 59 b Abs, 2; BZRG §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Wird die Eintragung einer Verwarnung mit Strafverbehalt gen, § 14 Abs. 2 BZRG aus dem Register entfernt, so entsteht’dadurch ein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG.
Nachschlagewerk: ya BCHSt: ja Mur zu II 1-4
StGB 1975 §§ 59, 59 b Abs, 2; BZRG §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1
Wird die Eintragung einer Verwarnung mit Strafverbehalt gen, § 14 Abs. 2 BZRG aus dem Register entfernt, so entsteht’dadurch ein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG.
BGH, Urt, v. 6. März 1979 - 1 StR 747/78 - LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHEHOF
1_StR 747/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Johanna W GEEEEEEEB geborene PEN eus LESER, geboren ar cHEEEEEE
in Altdorf, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1979, en der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter em Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, uhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt gem bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekret4rin EEE. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. September 1978 im Strafeusspruch mit den zugehörigen Feststellungen sufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtemittels, en eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkenwer des Landgerichts zurlickverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von £Zünf Jahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg,
I, Die Verfahrensrlige dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung vergeblich beantragt, einen weiteren Sachverständigen tiber die Ursächlichkeit der Mißhandlungen für den Tod des Kindes zu hören, Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision den ablehnenden Beschluß des Landgerichts nicht mit. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann die Rüge keinen Erfolg haben, weil sich nach der ausführlichen Derlegung des Sachverständigen Dr, Eisennenger die Vernehmung eines weiteren Gutachters nicht aufdrängte,
Il. Der eingehend begründete Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für Gle Annahme der Voraussehbarkeit tödlicher Verletzungsfolgen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer führt strefschärfend an, daß Ale Angeklagte durch den Strafbefehl vom 29. Novenber 1975 vorgewarnt worden sei (UA 8, 43). Wegen einer früheren Mißhandlung des Kindes am 25, Septenber 1975 hatte das Amtsgericht Landsberg/Lech gemäß § 59 StGB
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen; dlese Entscheidung wurde am 4, Februar 1976 rechtskräftig. Nach Ablauf der an diesem Tag beginnenden zweijährigen Bewährungszeit erledigte sich der Strafvorbehalt (UA S. 7); die Eintragung im Bundeszentralregister wurde entfernt (UA S, 41). Gleichwohl hält das Landgericht die Verwarnung für verwertbar, weil die "Entfernung" aus dem Register gemäß § 14 Abs, 2 Satz 2 BZRG nicht einer "Tilgung" gleichzuachten sei und deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot (§ 49 Abs, 1 BZRG) führe (UA S. 41, 42). Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen,
1. Für die Meinung des Landgerichts 138t sich anführen, daß das Gesetz die Worte Tilgung und Entfernung nebeneinander mit unterschiedlicher Bedeutung gebraucht, Aus § 43 Abs, 2 Satz 1 BZRG kenn man entnehmen, daß mit Entfernung die technische Durchführung einer Tilgung gemeint ist. An sich zutreffend ist auch der Hinweis auf § 22 BZRG: Hier ist von Entfernung eines Eintrags die Rede, ohne daß damit die materiell-rechtlichen Wirkungen der §§ 49 ff BZRG verbunden sind (ebenso Götz, Das Bundeszentralregister, 2. Aufl. § 22 Ann. 3). Schließlich ist zu beachten, daß § 49 BZRG die nach § 46 Abs, 2 StGB gebotene Erörterung des Vorlebens des Täters einschränkt und deshalb als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGHSt 25, 64, 65),
2. Diese Erwägungen stützen jedoch die Rechtseuffassung der Strafkammer nicht.
Der Sprachgebrauch des Gesetzes allein gibt dazu nichts her. Wenn beispielsweise bei der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§§ 27 ft JGG) der Schuldspruch getilgt wird (§ 30 Abs. 2 JGG), 80 wird die Eintragung "entfernt" (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BZRG;} nach dem früheren Rechtszustand - § 96 Abs, 1 Satz 2 JGG - hieß es "wird getilgt"). Ersichtich soll mit der Tilgung des Schuldspruchs keine Beringere Wirkung erzielt werden als mit dem Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 1 BZRG (so auch Götz aaO § 15 Anm. 5 a; vgl. BGHSt 24, 378, 379).
§ 22 BZRG ist eine Bestimmung für Sonderfälle (Entfernung des Eintrags wegen mutmaßlichen Todes oder hohen Alters), aus der sich kein Hinweis für die hierzu entscheidende Frage gewinnen 15ßt,
Aush der Charakter des § 49 BZRG als einer Ausnahmevorschrift hindert nicht die sinngemäße Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZAG. Wie bei der rechtsähnlichen Tilgung des Schuldspruchs im Jugendstrafrecht soll sich der gemäß § 59 StGB verwamte Täter als unbestraft bezeichnen können, wenn es bei der Verwarnung "sein Bewenden hat" (§ 59 b Abs. 2 StGB). Es erscheint nicht sinnvoll, die Eintragung zu entfernen mit der Wirkung, daß das Gericht in einem neuen Verfahren keine Strafnachricht mehr erhält, und es andererseits dem Zufall zu überlassen, ab der neue Tatrichter von der friiheren Straftat auf andere Weise erfährt und dadurch die Möglichkeit erhält, sie zum Nachteil des Betroffenen zu verwerten. Es entspricht deshalb dem Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZRG, daß die
5. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß ein eingestelltes Ermittlungsverfahren - ein Verfahren also, das nicht zu einer gerichtlichen Ahndung geführt hat - strafschärfend verwertet werden darf; diese vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung (BGHSt 25, 64; ebenso BVerfGE 36, 174 = NIW 1974, 179) stützt sich auf den Wortlaut des § 49 Abs. 1 BZRG, der eine Verurteilung und ihre Eintragung im Register voraussetzt, sowle auf die Erwägung, daß erst die entsühnende Wirkung einer Verurteilung das Verwertungsverbot rechtfertigt. Als Verurteilung im Sinne des § 49 BZRG ist auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt anzusehen (§ 4 Nr. 3 BZRG), Ist eine Verurteilung ergangen, 50 darf - bei Anwendbarkeit den 5 49 BZRG - such die Warnfunktion des Urteils nicht mehr zu Un gunsten des Täters berücksichtigt werden, wie die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (Seite 65 aaO).
4. An dem hiermach gegebenen Verwertungsverbot ändert nichts, daß im vorliegenden Fall die frühere
‚Streftat zu vormundschaftlichen Maßnahmen (vorläufiger
Entzug des Rechts auf Aufentheltsbestimmung für das Kind‘) geführt hat (UA S. 8). Der dahingehende Beschluß des Antsgerichts Landsberg/Lech vom 9. Oktober 1975 bleibt nach ausdrücklicher Vorschrift des § 49 Abs. 2
_ — B2RG unberühf. Er durfte in der Hauptverhendlung er-
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örtert und bei der Entscheidung berücksichtigt wer. den. Dasseibe gilt jedoch nicht für die Verwarnung mit Strafvorbehalt,
5. Der Strafausspruch mıß deshalb aufgehoben werden,
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob entgegen der bisherigen Annahme ein minderschwerer Fall gegeben ist, Das Landgericht hat die Anwendung des § 226 Abs, 2 StGB u.a. deshalb ausgeschlossen, weil die nervliche Belastung der Angeklagten "nicht von einem erwachsenen Menschen, sondern von einem erst 5+ jährigen Kind" ausgegangen sei (UA 5. 39). Ob dieser Gesichtspunkt bei der "einfach struktuierten, hirnorganisch geschädigten und dadurch affektlabilen Angeklagten" die angenommene Bedeutung hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich,
Dasselbe gilt für die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (UA S, 42), Die Schwurgerichtskammer hat die Ursache der Geschehnisse in der Verbindung der psychischen Verfassung der Angeklagten mit dem Benehmen des verhaltensgestörten Kindes gesehen;
Haß oder Brutalität hat der Tatrichter als Motive aus»
geschlossen {UA S, 21). Die Revision weist deshalb zu-
treffend darauf hin, daß die Gründe der Mißhandlungen hier andere sind als bei Erziehungsberechtigten, die
eus Rücksichtslosigkeit, Abneigung oder Gleichgültigkeit ihre Kinder schlecht behandeln; um solche potentiellen Täter abzuschreoken, sollte die aus anderen Motiven handelnde Angeklagte nicht höher bestraft werden, Die
Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte ist nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7, 28, 325 ständige Rechtsprechung).
Pikart Loesdau Woesner Kuhn Niepel