Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/22#abs-1 (1) Erhält das Register eine Mitteilung über
so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung über eine Verurteilung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/22#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/22#abs-3 (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/22#abs-4 (4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber noch nicht deren Beendigung eingetragen, unterrichtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mitteilung über die Anordnung oder den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, welche die bereits eingetragene Führungsaufsicht mitgeteilt hat, über die neue Eintragung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 BZRG →
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- BGH, 06.03.1979 – 1 StR 747/78Zitiert von 1
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