§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59b#abs-1 (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59b#abs-2 (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.