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BGH Beschluss vom 15.05.1975 – 4 StR 51/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils in Großbritannien reicht die Übergabe einer von dem zuständigen Staatsanwalt beglaubigten Urteilsabschrift durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland aus.

N

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja

StPO 1975 88 35 Abs. 2 Satz 1, 341 Abs. 2

Zur Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils in Großbritannien reicht die Übergabe einer von dem zuständigen Staatsanwalt beglaubigten Urteilsabschrift durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland aus.

BGH, Beschl. v. 15. Mai 1975 - 4 StR 51/75 - LG Detmold

BUNDESGERICHTSHOF

StR 51/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den früheren Heilpraktiker Hans V EEEB aus EEE / va es, geboren sräiiiiEEEEEEED 1925 in KGEES-FEREED Kreis CE,

wegen DBetrugs

44

n2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1975 gemäß § 349 Abs, 1 StPo

beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. September 1966 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Betrugs (8§ 263, 47, 43 StGB a.F.) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Das Urteil ist an 13. September 1966 in Abwesenheit des Angeklagten verkiindet worden, da dieser nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung zu ihrer Fortsetzung nicht mehr erschienen war. Eine durch einen Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft Detmold beglaubigte Abschrift des Urteils ist dem Angeklagten am 16. Juni 1971 in der Deutschen Botschaft in London ausgehändigt worden, nachdem die um die Zustellung im Wege der Rechtshilfe ersuchte zuständige britische Behörde das Ersuchen abgelehnt hatte und VB hierauf von der Deutschen Botschaft ersucht worden war, dort vorzusprechen,. Die erst an 7. November 1974

eingelegte und begründete Revision des Angeklagten macht geltend, das Urteil sei nicht wirksam zugestellt worden, die Revision deshalb nicht verspätet; das angefochtene Urteil müsse aufgehoben werden, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt sei.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist zur Einlegung der Revision begann, da das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist, mit der Zustellung (§ 341 Abs. 2, § 35 Abs. 2 StPO). Diese ist am 16. Juni 1971 rechtswirksam erfolgt.

a) Entgegen dem Wortlaut der die Zustellung bestätigenden Erklärung der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 1974 ist dem Angeklagten zwar keine Ausfertigung sondern eine beglaubigte Abschrift des Urteils übergeben worden. Dies reicht jedoch aus (BGH,Beschluß vom 7. September 1972 -

4 StR 311/71 - bei Dallinger MDR 1973, 19; RGSt 9, 274; Löwe/Rosenberg 22. Aufl. § 37 StPO Anm. I4Ab),

b)Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Abschrift

des Urteils durch einen Staatsanwalt und nicht durch

einen Beamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft beglaubigt worden ist. Gemäß § 36 Abs. 1 StPO in der

bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung hatte die Staatsanwaltschaft das für die Zustellung einer Entscheidung Erforderliche zu veranlassen, wobei für das Verfahren bei der Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend gelten. In § 210 ZPO

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-51-75#rd_6

heißt es zwar, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Beglaubigung der zu übergebenden Abschrift berechtigt ist. Damit ist aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 153 GVG) gemeint. Indessen ist allgemein anerkannt, daß auch ein Beamter der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft die Beglaubigung vornehmen darf (vgl. den Beschluß des BGH vom 7. September 1972 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den Zweck der Beglaubigung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch ein Staatsanwalt, der die Zustellung einer Entscheidung anordnen muß, eine Abschrift beglaubigen kann. Daß die Abschrift hier von einem Staatsanwalt beglaubigt worden ist, erklärt sich daraus, daß zunächst versucht worden ist, das

Urteil im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe zuzustellen und § 10 Abs. 2 der Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen vorschreibt, daß Schriftstücke nur von einem Richter oder einem

Beamten des höheren Dienstes beglaubigt werden dürfen.

c) Die im Ausland zu bewirkende Zustellung ist von der Staatsanwaltschaft Detmold als der zuständigen Behörde (§ 36 Abs. 1 StPO, § 202 ZPO; vgl. Löwe/Rosenberg aa0, § 37 Anm. I 4 g) veranlaßt und von der deutschen Auslandsvertretung in nicht zu beanstandender Form ausgeführt worden. Der Rechtshilfeverkehr einer innerdeutschen Behörde mit einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland ist kein Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, sondern innerstaatlicher Rechts- und Amtshilfeverkehr, der nach innerdeutschen Bestimmungen stattfindet (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen ID 1 Vorb. 4 zum Konsulargesetz) Gemäß

$S 19 des Konsulargesetzes in der im Jahre 1971 gelten-

den Fassung könnten Konsuln innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen einer deutschen Behörde Zustellungen jeder Art bewirken. Diese Befugnis steht dem deutschen Konsul auch in Großbritannien zu. (Art. 19 Buchst. a Abs. VI des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom

30. Juli 1956, in Kraft getreten auf Grund des Gesetzes

vom 27. Mai 1957, BGBl. II S. 284; vel, auch

Grützner aa0 II G 5 Vorben. 7, 12 und 20). Die Erfüllung konsularischer Aufgaben kann dabei auch einem Botschaftsoder Konsulatsangehörigen übertragen werden (8 37 a Konsulargesetz a.F.), wie es hier geschehen ist.

d) Der Konsul oder der zuständige Konsulatsangehörige soll bei der Leistung der Rechtshilfe zwar die deutsche Strafprozeßordnung beachten, sofern ihre Anwendung möglich ist und nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Aufenthaltsstaates steht. Die Übereinstimmung der bei der Rechtshilfehandlung angewandten Förmlichkeiten mit dem deutschen Verfahrensrecht ist aber nicht Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung (Grützner aa0 ID1 § 1 Konsulargesetz Anm. 5 mit Hinweis auf BGHSt 2, 303, 304). Es bleibt deshalb auch dem Konsul überlassen, in welcher Form er die Zustellung bewirkt. Dies kann u.a. dadurch geschehen, daß das Schriftstück dem Empfänger am Amtssitz des Konsuls übergeben wird (vgl. Grützner aa0 ID1§ 19 Konsulargesetz Anm. 29; Kraske/ Nöldeke, Handbuch des auswärtigen Dienstes Ss. 181).

e) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung auch ausreichend nachgewiesen. Nach 8 195.2 des Konsulargesetzes genügt das schriftliche Zeugnis des Konsuls über die erfolgte Zustellung. Es genügt demnach, wenn sich aus dem Zeugnis über die bewirkte Zustellung ergibt, auf wessen Ersuchen, in welcher Strafsache und wann welches Schriftstück zugestellt worden ist (Grützner aa0 I D 1 § 19 Konsulargesetz Anm. 30). Dem entspricht das Schreiben der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 1971 an die Staatsanwaltschaft Detmold. Es nennt das Amtshilfeersuchen vom 23. April 1971, das Aktenzeichen 4 AR 12/71, durch das hinreichend deutlich die vorliegende Strafsache bezeichnet ist,und den Tag der Zustellung. Es ist unschädlich, daß das Datum des Urteils nicht genannt, in dem vom Angeklagten unterschriebenen Empfangsbekenntnis vielmehr versehentlich das Datum der Beglaubigung angegeben ist; denn aus dem Zustellungsersuchen geht klar hervor, daß das jetzt angefochtene Urteil zugestellt werden sollte. Unschädlich ist es auch, daß das Zeugnis entgegen § 15 Konsulargesetz a.F. nicht mit dem Stempel des Konsuls versehen ist, § 15, welcher bestimmt, daß Erklärungen, die mit der Unterschrift und dem Stempel eines Konsuls versehen sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben, hat nur deklaratorische Bedeutung (Grützner aaO § 15 Anm. 18). Die Wirksamkeit des Zustellungszeugnisses und seine Beweiskraft wird durch das Fehlen des Stempels nicht beeinträchtigt. Darauf, ob etwaige Mängel des Zeugnisses vom 21. Juni 1971 durch das Schreiben der Botschaft vom 6. Dezember 1974 (Bd. III Bl. 78) geheilt worden sind,

kommt es daher nicht an.

3, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, die nicht ausdrücklich beantragt worden ist, kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Selbst wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein sollte (8 44 i1.V. nit § 35 a StPO), was nicht behauptet wird und nach Sachlage sehr unwahrscheinlich ist, sind jedenfalls die formellen Voraussetzungen des § 45 StPO nicht erfüllt. Die Revisionsschrift vom 6. November 1974 legt nicht dar, daß der Angeklagte bis zum 31. Oktober 1974 von der Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt habe.

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