§ 35a Rechtsmittelbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 08.03.2023 – 1 Rev 31/22, 1 Rev 31/22 - 1 Ss 118/22
- OLG Hamm, 17.12.2013 – 3 RVs 91/13 und 3 Ws 400/13
- OLG Düsseldorf, 22.06.2020 – 2 Ws 125/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 – (1) 53 Ss 19/17 (31/17), 1 Ws 63/17Zitiert von 1
- BGH, 03.03.2005 – GSSt 1/04
- OLG Hamm, 24.05.2018 – 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.