Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 07.09.1972 – 4 StR 311/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

u StR 311/71 BESCHLUSS 7.4.72

in der Strafsach:

gegen

A. den Arbeiter Norbert B ED zus EB, <cri geboren am EB 19.5,

2, den Arbeiter Erminio di CD zu: Tu; geboren am EEEB 19.9 in Oi Ttalien,

3. den Arbeiter Giacomo di "ED zus Tu geboren am ED 1942 in og Italien,

wegen versuchter Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen?

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. von 4,4, Januar 1971 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist wirksam zugestellt worden, da die Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift ausreicht und die Beglaubigung auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden kann (§§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, 88 170, 210 ZPO; RGSt 9, 274; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 37 Anm. I 4 h; vgl. auch RGZ 33, 365 zu § 156 ZPO a.F.). Nach der dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters der Staatsanwaltschaft Münster vom 24. Juli 1972 - die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Münster vom 9. August 1972 nimmt nur darauf Bezug und enthält keine neuen Tatsachen, so daß sie dem Verteidiger nicht zugestellt zu werden brauchte - war die Justizangestellte CW nit der Beglaubigung

von Abschriften betraut und nahm damit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Das ist nicht

zu beanstanden (vgl. die weitergeltende Preuß. AV vom 1.2.1928 über die Dienstverhältnisse der mit der ‘Tahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeanten der Geschäftsstelle betrauten Beamten, JMBl. S. 44h).

Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die schriftlichen Erklärungen des Generalbundesanwalts Bezug.

Meyer Mayr Hürxthal Salger Knoblich