Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund150 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-2 (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

§ 36 § 38