§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-2 (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 37 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.03.2007 – 5 W 87/06Zitiert von 2
- OLG Köln, 21.12.2007 – 8 W 23/07Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 – 14 AR 5/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.09.2016 – 32 SA 55/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.08.2007 – 5 W 129/06Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2000 – X ARZ 522/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- BayObLG, 01.07.2026 – 101 AR 84/26 eZuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Streitwertänderung nach § 44 EGGVG und vor dem Stichtag eingeleitetem Mahnverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.