§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.03.2007 – 5 W 87/06Zitiert von 2
- OLG Köln, 21.12.2007 – 8 W 23/07Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 – 14 AR 5/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.09.2016 – 32 SA 55/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.08.2007 – 5 W 129/06Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2000 – X ARZ 522/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- LAG Düsseldorf, 03.06.2026 – 3 Ta 89/26
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 1 W 8/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/37#abs-2 (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.