§ 36 Zustellung und Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-1 (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-2 (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 36 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 – 2 RBs 3/21
- OLG Oldenburg, 18.03.2009 – 1 Ws 162/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 15.04.2016 – 1 Ws 193/16
- BGH, 06.07.2016 – 4 StR 253/16Strafverfahren: Anforderungen an die Zustellung eines Strafurteils an die StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- BVerfG, 07.09.2006 – 2 BvR 1141/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Hof, 09.10.2025 – 3 Qs 82/25
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.