Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 36 Zustellung und Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-1 (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-2 (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

§ 35a § 37