§ 36 Zustellung und Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 18.03.2009 – 1 Ws 162/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 15.04.2016 – 1 Ws 193/16
- BGH, 06.07.2016 – 4 StR 253/16Strafverfahren: Anforderungen an die Zustellung eines Strafurteils an die StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- BVerfG, 07.09.2006 – 2 BvR 1141/05Zitiert von 5
- BGH, 06.03.2014 – 4 StR 553/13Strafverfahren: Form der Zustellungsanordnung durch den VorsitzendenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Hof, 09.10.2025 – 3 Qs 82/25
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
65 Entscheidungen zu § 36 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-1 (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/36#abs-2 (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.