Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 09.01.1975 – 4 StR 558/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 558/74 URTEIL 1.246
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Arnold R EEE zus rei. dort geboren am EEE ' 953,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, _ die Richter am Bundesgerichtshof Mayr | Dr. Dr. Spiegel Salger Dr. Knoblich
als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EM
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellteriii on als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 1974
1. im Schuldspruch dahin ergänzt und geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, Urkundenfälschung, Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und Führen eines ‘Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 267,
Ya
Fan -3-
315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 1 KfzStG i.V. mit. § 392 Abs. 1 AO, 88 1, 6 Abs. 1 P£f1VG, § 21 Abs. 1 Nr. 1: StVG, § 73 StGB aF) schuldig ist,
2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die aussscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamnte und Urkundenfälschung sowie wegen eines weiteren Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Jahr und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe und DM 200,-- Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, daß
dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren keine ‘Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ausgenommen die Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse vier. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde..
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg und führt zur Aufhebung des gesamten Straf-
‚ausspruchs.
Verfahrensrügen:
41. Es kann dahinstehen, ob die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) überhaupt in zulässiger Form erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Daß für die von der Verteidigung für erforderlich gehaltene Einsicht in die Beiakten nicht eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) ausreichte, sondern deren Aussetzung (§ 228 StPO) geboten war, ist weder den Ausführungen der Revision zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. |
2. Ob die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen, der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist zweifelhaft (vgl. BGH NJW 1969, 2293). Jedenfalls ist auch diese Rüge unbegründet, denn das Landgericht hat den Sachverständigen rechtsfehlerfrei als nicht befangen angesehen.
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3. Die Rüge, der Beweisamtrag auf Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Lüchow vom 5. Juli 1973 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig, weil die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat in seinem, den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß nicht - wie die Revision offenbar meint - zum Ausdruck gebracht, daß ein nicht rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht verlesen werden dürfe. Es hat vielmehr die Ablehnung damit begründet, daß das im Beweisamtrag angegebene Urteil wegen fehlender Rechtskraft ein ungeeignetes Beweismittel sei (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Damit hat es ersichtlich sagen wollen, daß
dieses Urteil, weil es noch nicht rechtskräftig sei, nicht der Sachaufklärung dienen könne." Die Revision teilt den Inhalt des Urteils, soweit er für die be- . antragte Beweiserhebung in Betracht kommt, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der: Lage zu prüfen, ob das Landgericht das Beweismittel zu Unrecht als ungeeignet angesehen ‚hat.
4, Die Rüge schließlich, das Landgericht habe auch zu Unrecht den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Revision nicht dartut, über welche Forschungsmittel, die denen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Überlegen sein könnten, ein anderer Sachverständiger verfügt hätte (§ 244 Abs. 4 Ss. 2 StPO). | |
Sachbeschwerde
41, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen. Vollstreckungsbeante und Urkundenfälschung richtet. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. .
2. Dagegen dringt die Sachrüge durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall wendet.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe,
indem er sich mit Fußtritten dagegen wehrte, aus dem Fahrzeug gezogen zu werden, eine weitere, selbständige Widerstandshandlung nach § 113 StGB begangen, wird
von den Feststellungen nicht getragen. Diese ergeben vielmehr, daß zwischen den vorangegangenen Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten und diesem weiteren Widerstand eine natürliche Handlungseinheit bestand. Alle diese Handlungen folgten zeitlich dicht aufeinander, waren gegen dieselben Beamten gerichtet und wurden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeugs begangen. Sie standen somit räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang, daß sie sch schon äußerlich als eine Einheit darstellen. Sie beruhten zudem auf einem einheitlichen, auf Widerstand gegen diese
Polizeibeamten gerichteten Handlungswillen. Dem steht nicht entgegen, daß es dem Angeklagten zunächst darauf ankam, die Fortsetzung der begonnenen Straftat - Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis - gegen den Willen der Polizeibeamten durchzusetzen, während sich nach dem erzwungenen Anhalten sein Widerstand "gegen den Einsatz der Beamten im Grundsätzlichen" (UA S. 11) richtete. Das Landgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß der Angeklagte "Amtshandlungen von Polizeibeamten überhaupt nicht als rechtmäßig anerkennt, wenn sie ihn betreffen". Das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach den Urteilsfeststellungen darstellt, läßt keinen Zweifel daran zu, daß diese Einstellung gegenüber den Polizeibeanten nicht nur für das Widerstandleisten nach dem Anhalten ursächlich war, Sondern seine Willensrichtung auch bei den vorangegangenen Widerstandshandlungen zumindest mitbestimmt hat. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handelt es sich somit um ein einheitliches, zusammengehöriges Tun und damit um eine ‘ Tat im Rechtssinne (vgl. BGHSt 22, 67, 76 mit weiteren Nachweisen; BGH GA 1970, 84; BGH Urt. vom
26. September 1974 - 4 StR 390/74 -).
Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall muß deshalb aufgehoben werden. Das führt zugleich, weil nunmehr nur eine Einzelstrafe festzusetzen ist, bei der diese
weitere Widerstandshandlung mit zu berücksichtigen ist, zur Aufhebung im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.
3, Auf die Sachbeschwerde ist ferner das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte freigesprochen wird, soweit er angeklagt war, am 14. März 1973 ohne jie erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts darf der Freispruch nicht deshalb unterbleiben,weil in der Anklageschrift Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser - nicht erwiesenen - und der folgenden Tat angenommen worden war (BGH LM Nr. 2 zu § 174 Nr. 1 StGB;
BGH NJW 1951, 411, 412; 726, 727).
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben werden muß, bedürfen die Ausführungen zur Strafzumessung an sich keiner Erörterung. Es erscheint jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen, daß die Ansicht des Landge-
- richts, durch das Fahren mit dem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug seien andere in die Gefahr gebracht worden, "bei einem Unfall mit dem Angeklagten ihre Ansprüche nicht geltend machen zu können", Bedenken begegnet. Nach § 12 Abs. 1 Pf1VG können in einem solchen Fall, wenn weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Kraftfahrzeugs noch von einem Versicherer ein Schadensersatz erlangt werden kann, Ersatzansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.
Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht ferner zu beachten haben, daß § 392 AO in der Fassung des Art. 161 Nr. 2 EGStGB nunmehr Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während § 392 AO aF neben der Freiheitsstrafe zwingend Geldstrafe vorschrieb. Eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe kann allerdings nach § 391 Abs. 2 AO nF dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF vorliegen.
Schmidt Mayr Spiegel Salger Knoblich
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