§ 392 Verteidigung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392#abs-1 (1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392#abs-2 (2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 392 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hildesheim, 18.02.2010 – 25 KLs 5101 Js 76196/06
- BGH, 20.07.1971 – 1 StR 683/70Zitiert von 1
- BGH, 24.05.1977 – 5 StR 257/76
- BFH, 13.12.1989 – I R 39/88Zitiert von 4
- BGH, 09.01.1975 – 4 StR 558/74
- BGH, 04.09.1973 – 4 StR 465/72Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.01.2025 – 204 VAs 418/24Strafverfahren: Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Aktenführung und Akteneinsicht für Mitbeschuldigte; Unzulässigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2020 – 2 M 891/19 OVG
- OLG Hamm, 02.08.2016 – 4 RVs 78/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 392 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.