Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 26.09.1974 – 4 StR 390/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Weißbinder Kurt Paul MED zus TEE dort geboren am WEB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof

Börtzler Mayr Hürxthal Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankfurt a.M. vom 3. Oktober 1973

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a) dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 212, 223 a, § 315 b Abs. 1 Nr. 3, 88 43, 73, 74 StGB) schuldig ist,

b) in den Strafaussprüchen im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr" in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Ob der Angeklagte am ersten Verhandlungstag, dem 20. September 1973, gegen 15.00 Uhr wegen Übermüdung vorübergehend verhandlungsunfähig war, kann offenbleiben, denn das Schwurgericht hat unmittelbar nach einem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zunächst eine kurze Pause eingelegt und sodann, ohne in der Sache weiter zu verhandeln, die Hauptverhandlung bis zum 24. September 1973 unterbrochen. Insoweit kann auch von einem Verstoß gegen § 136 a StPO keine Rede sein.

Die frühere Ehe(rau des Angeklagten, Frau Katharina MED, hat sich zu Recht der öÖffentlichen Klage in beiden - zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Fällen als Nebenklägerin angeschlossen. Die ihre Zulassung bestätigenden Beschlüsse der Strafkammer vom 28. Dezember 1972 und des Schwurgerichts vom 20, September 1973 verletzten weder §§ 395, 374 StPO noch beschränkten sie unzulässig die Verteidigung (§ 338 Ziffer 8 StPO). Die Nebenklage ist auch dann zulässig, wenn die Tat, die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist, mit einer der in den §§ 395, 374 StPO angeführten Straftaten rechtlich zusammentrifft oder in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, daß die Verurteilung wegen einer Straftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage zuläßt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluß berechtigenden Gesetzesverletzung nur gering Sein. Diese Auffassung wird seit RGSt 69, 244, 246 von der Rechtsprechung ständig vertreten (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 395 Bem. 1). Hier bestand zwischen den Verbrechen des versuchten Totschlags nach § 212 StGB und den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB, deren Verfolgung nicht von einem Strafantrag abhängig ist, entweder Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz. Für beide Tatkomplexe war also die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich.

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Die Nebenklägerin durfte an der Hauptverhandlung von Anfang an teilnehmen, obwohl sie noch als Zeugin vernommen werden mußte (BGH bei Dallinger MDR 1952, 532). Die Rüge, mit welcher beanstandet wird, daß der Vorsitzende während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache der Nebenklägerin und zwei Zeugen das Wort erteilt hat, scheitert schon daran, daß kein Beteiligter gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die zur Sachleitung gehörenden Anordnungen beantragt hat.

Die Nebenklägerin war berechtigt, in dieser ihrer Eigenschaft auf Fragen des Vorsitzenden Erklärungen zur Sache abzugeben. Einer vorherigen Belehrung nach § 52 StPO bedurfte es nicht, obwohl vorgesehen war, sie auch als Zeugin zu vernehmen. Vor ihrer späteren Vernehmung ist sie ordnungsgemäß belehrt worden. Dafür, daß das Gericht die Erklärungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Nebenklägerin abgegeben hat, als Zeugenaussagen gewertet hätte, fehlt jeder Anhalt.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Zeuge Pulver sei auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vereidigt worden, ohne daß der Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit gehabt hätten, zur Frage der Vereidigung Stellung zu nehmen. Dem Verteidiger stand es frei, auch ohne ausdrückliche Aufforderung sich zur Vereidigungsfrage zu äußern und gegen die Verfügung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,

II. Die Sachrüge ist teilweise begründet.

Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ist kein Rechtsfehler ersichtlich.

Die Feststellungen zum Geschehen vom 30. September 1971 rechtfertigen zwar die Wertung als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, aber nicht die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten. Hiernach ist der Angeklagte zuerst mit seinem Kraftwagen gezielt auf seine frühere Ehefrau und ihren Begleiter zugefahren, um beide in Schrekken zu versetzen und ihnen einen Denkzettel zu verabreichen, um insbesondere seiner früheren Ehefrau ihre Ohnmacht und Schutzlosigkeit deutlich zu machen. Als er, nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, unmittelbar danach dreimal gezielt auf Frau MB zufuhr, verfolgte er dasselbe Ziel. Diesen zweiten Tatabschnitt hat das Schwurgericht zutreffend als eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung betrachtet. Es hat aber verkannt, daß das

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gesamte Geschehen unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen war. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt nicht wie die fortgesetzte Tat voraus, daß die einzelnen Teilhandlungen auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint. Nach den Feststellungen bestand hier zwischen den einzelnen auf einer einheitlichen Zielrichtung beruhenden Betätigungen des Angeklagten ein derart enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, daß sie für die natürliche Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen. Sie bilden daher auch rechtlich eine einheitliche Handlung (vgl. die bei Dreher, StGB 34. Aufl. vor § 73 Bem. 1 A angeführte Rechtsprechung). Daß sich die einzelnen Handlungsteile gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20).

Da neue Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch selbst. Die Änderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in dem von der Änderung betroffenen Fall sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen der Tat vom 20. Februar 1973 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sie von den aufgehobenen Einzelstrafen nicht beeinflußt ist.

Da die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig ist, ist nur noch über die Strafe für das Vergehen der Strassenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und über die Gesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurück.

Schmidt Börtzler Mayr Die Richter Hürxthal und Salger

sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben.

Schmidt