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BGH Urteil vom 24.09.1974 – 1 StR 523/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Tarif Nr. 13.02 Zur Frage der Zollpflichtigkeit von Cannabisharz (Haschisch).

Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein

AbzO §§ 392, 397, 398; VO EWG Nr. 1/74 vom 17.12.1973 Tarif Nr. 13.02

Zur Frage der Zollpflichtigkeit von Cannabisharz (Haschisch).

BGH, Urt. v. 24. September 1974 - 1 StR 523/73 - LG Würzburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 523/73 URTEIL

1.

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen estellten Ömer ao aus MB geboren am 1938 in SM Krs. TED Türkei,

den Hilfsarbeiter Yasar u. a: geboren am ED 1935 in 1 Türkei,

den Hilfsarbeiter Mehmet a EB , unbekannten

Aufenthalts, geboren en GE 1934 in AU, Krs. SEE Türkei,

1. und 2. zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. November 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagten Ci und Kun wegen je eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 4 Nr. 3; 9; 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetnG; §§ 398, 392, 397 Abg0; § 47 StGB) und den Angeklagten Kader Beihilfe hierzu (§ 49 StGB) verurteilt. Gegen GB ist auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und auf 7.000.- DM Geldstrafe, gegen KB auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie auf 7.000.- DM Geldstrafe, gegen KfW auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und auf 1.000.- DM Geldstrafe erkannt worden. 79,36 kg Haschisch wurden eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben lediglich mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I.

Verfahrensrügen

1.) Der Angeklagte Ci rüst zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die mit dem Hinweis auf BGHSt 17, 382, 384 verbundene Annahme der Strafkammer, daß der als Kaufinteressent für das Haschisch aufgetretene Polizeibeauftragte als Zeuge unerreichbar war, begegnet nach Lage der Sache keinen durchgreifenden Bedenken.

2.) Der vom Angeklagten Kg geltendgemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Zwar war das Gericht während der Entfernung des Angeklagten, die es für die Dauer der Schlußvorträge der Verteidiger von Ca und Kali angeoränet hatte, noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten und hatte dabei gemäß § 265 StPO auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen. Dieser Hinweis betraf jedoch nur den Angeklagten Kal und berührte die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten KB zur Last gelegten Taten nicht; im übrigen wurden der Hinweis und die damit zusammenhängende Belehrung ausweislich der Sitzungsniederschrift wiederholt, nachdem KW in den Sitzungssaal zurückgebracht worden war.

Entgegen den Ausführungen der Revision dieses Angeklagten ist auch § 136 a StPO nicht verletzt; die Vorschrift gilt nur für die Vernehmungen, nicht jedoch für die anderweitige Beschaffung von Beweismaterial (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 136 a Anm. 2).

Schließlich kann der Revision des Angeklagten Ki» auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, daß die Strafkammer im Zusammenhang mit der Beiziehung des Dolmetschers R@ gegen § 188 (richtig: § 189) GVG verstoßen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Dolmetscher zur Person, daß er „öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher für die türkische Sprache" sei. Damit lag eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid vor, wie sie nach § 189 Abs. 2 GVG genügt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74). Die Entscheidung 1 StR 300/74 vom 27. August 1974 betrifft einen anders

gelagerten Fall, in dem überhaupt keine eigene Erklärung

des Dolmetschers protokolliert war, aus der entnommen werden konnte, daß er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewußt war (vgl. hierzu RGSt 75, 332, 333).

3.) Soweit der Beschwerdeführer Kap beanstandet, daß ihm verschiedene das Strafverfahren betreffende Entscheidungen nicht in die türkische Sprache übersetzt worden seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er auf eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls, deren Fehlen er bemängelt, verzichtet hat. Ob ihm die im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in türkischer Sprache schriftlich zugestellt worden sind, ist für das Strafverfahren ohne Bedeutung. Die Anklageschrift ist dem Beschwerdeführer jedenfalls in deutscher und türkischer Sprache mitgeteilt worden. Der Eröffnungsbeschluß wurde den Verteidigern zugestellt; eine Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145 a StPO; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 203 Anm. 8).

Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ist ebenfalls nicht dargetan. Die Zustimmung des Angeklagten zur Erteilung einer Untervollmacht an den Gerichtsreferendar Huber für die Dauer der Urteilsverkündung bedurfte keiner bestimmten Form. Sie konnte daher auch stillschweigend erfolgen, ohne daß es eines Vermerks im Sitzungsprotokoll bedurfte.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II.

Sachrügen

Die gegen die Angeklagten ergangenen Schuldsprüche lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Dagegen hält der Strafausspruch insgesamt der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat alle Strafen „unter Beachtung des Wertes der hinterzogenen Abgaben" festgesetzt (UA S. 37). Die Feststellung dieses Wertes ist indessen nicht fehlerfrei getroffen worden.

Bedenken erweckt bereits, daß das Landgericht der vorgenommenen Abgabenberechnung einen Warenwert von 158.196.- DM (2.000.- DM pro kg) zugrunde legt (UA S. 14, 27), obwohl der tatsächliche Verkaufspreis für die Haschischmenge von 79,448 kg, die verhältnismäßig schlechte Qualität aufwies (UA S. 13), bei sehr gutem Verdienst der Angeklagten (UA S.31) nur ca. 80.000.- DM (1.000.- DM pro kg) betrug.

Aber auch die Abgabenberechnung selbst (UA S. 14) ist unrichtig. Die Einfuhr von Haschisch unterliegt einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 11, 12 Abs. 1 UStG). Bei der Berechnung dieser Steuer ist vom Wert der Ware ohne Hinzurechnung von Zoll auszugehen; denn Cannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (vgl. VO EWG Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 - ABl 1971 Nr. L 1 S. 61 Tarifnummer 13.02; VO EWG Nr. 1/72 vom 20. Dezember 1971 - ABl 1972

Nr. L 1 S. 62 Tarifnummer 13.02; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 - und vom 12. Februar 1974 - 1:StR 539/73). Die vom Landgericht (UA S. 13) in Bezug genommene Tarifnummer 38.19 - T des Deutschen Gebrauchszolltarifs (gleichlautend mit Tarifnummer 38.19 - T der VO EWG Nr. 1/72) trifft nicht zu; sie befaßt sich ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung („andere") nach ihrer systematischen Einordnung nur mit Erzeugnissen, Zubereitungen und Rückständen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten).

An dieser Rechtslage hat sich inzwischen auch nichts geändert (vgl. VO EWG Nr. 1/74 vom 17. Dezember 1973 - ABl 1974 Nr. L S. 63 Tarifnummer 13.02). Nach wie vor ist Cannabisharz (Haschisch), roh oder gereinigt, als medizinisch und pharmakologisch im Inland nicht verwertbares Produkt der Tarifnummer 13.02 zuzuweisen (vgl. Wegner, Die Rausch- und Suchtmittel, Der Deutsche Zollbeante - ddz - 1974 Heft 3, S. F 31 unter Hinweis auf Rdn. 24 der Brüsseler Erläuterungen zum Zolltarif, Teil I). Das gilt auch für die Tarifierung von „Haschisch mit Zusatzstoffen", wenn Haschisch der charakterbildende Bestandteil des Gemenges bleibt (vgl. Rundschreiben des BMF an alle Oberfinanzdirektionen vom 1. März 1974 - IIIB6 - Z 1235 - II - 13/73).

Da hiernach davon ausgegangen werden muß, daß die von den Angeklagten hinterzogenen Abgaben wesentlich unter dem im Urteil angeführten Betrag von 42.876,40 DM (UA S. 14) liegen, kann der nach den Urteilsgründen ersichtlich darauf beruhende Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Gericht bei

zutreffender Abgabenberechnung zu milderen Strafen - zumindest zu niedrigeren Geldstrafen - gelangt wäre.

Das Urteil unterliegt nach alledem im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revisionen der Angeklagten im übrigen zu verwerfen sind.

Pfeiffer RiBGH Dr. Mösl ist Pikart durch Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Pfeiffer

Zipfel Herdegen