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BGH Beschluss vom 31.03.1976 – 2 StR 54/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 54/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Ute Emma J eemmiiiimen geborene Schäiiiie aus Weib, dort geboren am EENEEEEENEEENEEENEe,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

sr genuikier BE .

er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis’ 4 StPO beschlossen:

41. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. September 1975, soweit es die Angeklagte und den Mitangeklagten Nägsuigpee betrifft,

a) im Urteilsspruch dahin geändert, daß in der Klammer § 11 Abs. c Nr. 6 b (Besitz von Betäubungsmitteln) entfällt,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Bundesanwaltschaft hat zur Revision Stellung ‚genommen wie folgt:

"Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens. Die Erwähnung des § 11 Abs. 1 Nr. 6 b im Urteilssatz muß aber entfallen, weil neben dem Handel-

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treiben dem Besitz von Betäubungsmitteln kein eigener Unrechtsgehalt zukommt (BGHSt 25, 290).

Auch, gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Steuerhehlerei bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Die Einfuhr von Haschisch ist zwar zollfrei, sie unterliegt aber der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 523/73), so daß der Tatbestand des § 398 StGB erfüllt ist.

Nicht bestehen bleiben können dagegen die Strafaussprüche. Das Landgericht hat zu Unrecht einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG angenommen.

Zwar setzt die Annahme des Regelbeispiels nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht einen Besitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne voraus. Erforderlich ist aber ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470; BGH, Urteile vom 18, Juni: 1974 .- 1 StR 119/74 - und vom 9. Oktober 1974 .- 3 StR 245/74 -). Eine derartige Einwirkungsmög-' lichkeit auf das Haschisch besaß nach den Feststellungen aber weder die Angeklagte JR noch der Angeklagte NESEHHERERNLEn.

"Das Versteck in der Nähe der Ortschaft KIsEEENER, in dem sich das Haschisch zunächst befand, war nur dem Mittäter Fried und dem früheren Mitangeklagten Jaeckel bekannt, der es den übrigen Beteiligten zeigte (UA S. 17). Auch nachdem die Angeklagten wieder nach Worms zurlickgefahren waren, hatten sie keinerlei tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfügungsmacht über das Rauschgift, weil die Mitangeklagten JE und Pas sowie der Mittäter FW zurückblieben und das Betäubungsmittel in ein neues Versteck brachten, zu dem auch der Mitangeklagte Kam offensichtlich nur in Begleitung des Mitangeklagten Pe Zugang hatte (UA S. 18, 19).

Eine tatsächliche Herrschaft über das Haschisch entstand für die Angeklagten auch nicht dadurch, daß die Angeklagte Velen in Einverständnis mit dem Angeklagten Neuss ihren VW-Bus dem Mitangeklagten Kup überließ, der damit das Haschisch aus dem Versteck im Odenwald zum Hauptbahnhof in WEB transportierte.

Daß die Angeklagte Jemen schließlich bei Ankunft des VW-Busses in Ye einstieg und den Mitangeklagten Ku auf einen Parkplatz einwies, begründete einmal wegen der nur kurzen flüchtigen Berührung mit dem im VW-Bus verwahrten Rauschgift zum anderen wegen des fortbestehenden

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Besitzes der Mitangeklagten KEEER und FeiBEBE ebenfalls nicht die für Annahme des Regelbeispiels erforderliche Sachherrschaft.

Letztlich ist das Regelbeispiel auch nicht deswegen gegeben, weil nach dem Gesamtplan aller

' Beteiligten, die Mitangeklagten KEEBEN. und Pe» um während des Transportes die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das im VW-Bus befindliche Haschisch hatten. Denn insoweit liegt Mittäterschaft nur bezüglich des gemeinschaftlichen Handeltreibens vor. Die Frage, wer das Haschisch besessen hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestandes auf Tatbeteiligte, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt nicht in Betracht.

Nach alledem haben die Angeklagten unter keinen Gesichtspunkt und zu keiner Zeit die tatsächliche Sachherrschaft über das Haschisch ausgeübt, so

daß die Annahme des Regeibeispiels nach § 11 Abs. &. Nr. 5 BetMG auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.

Die Aussprüche über die Rechtsfolgen der Tat können daher nicht aufrechterhalten bleiben.

Ob wegen der großen Menge des Rauschgifts, die Gegenstand des Handeltreibens gewesen ist, all-

‘ gemein ein besonders schwerer Fall nach § 11

Abs. 4 Satz 1 BetMG gegeben ist, was bei 30 kg Haschisch naheliegt, kann vom Senat abschließend nicht beurteilt werden, - sondern muß dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben."

SHARING RD

Dem tritt der Senat bei. -

‚Die Erstreckung des Beschlusses auf den Mitangeklagten Niederkrome folgt aus § 357 StPO.

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer | Buddenberg

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