§ 145a Zustellungen an den Verteidiger
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 199
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Nach Gewicht
- KG, 09.01.2014 – 2 Ws 2/14, 2 Ws 2/14 - 141 AR 692/13Zitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- KG, 15.06.2020 – (4) 161 Ss 55/20 (59/20)
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 09.05.2019 – 96/18
- BayObLG, 01.02.2023 – 201 ObOWi 49/23Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 24.06.2021 – 2 Ws 52/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2026 – 5 StR 524/25Umfang der Pflichtverteidigung bei Adhäsionsverfahren
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 363/25Zur Gehörsverletzung führende tatsächliche Umstände als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge
- LG Hof, 09.10.2025 – 3 Qs 82/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145a#abs-1 (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145a#abs-2 (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145a#abs-3 (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.