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BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 1 StR 417/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 417/75 BESCHLUSS 30 ro 35

in der Strafsache

gegen

den Soldaten der US-Armee Frederick D aus (ARE geboren em EEEB 1953 in St.

(USA),

den Soldaten der US-Armee Jerry Wayne T er — aus [GEEEEEE, geboren an WERE 1557 In REHEEmm

(USA),

den Soldaten der US-Armee George F. W

aus Li, geboren am 1948 in SA), die Angestellte Jadranka B aus » geboren am ii 1944 in u:

sämtliche zur Zeit in Haft,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

aus

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1974 dahin geändert, daß die Geldstrafaussprüche entfallen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten D GEB und

T OB wird das genannte Urteil überdies, soweit es sie betrifft,

1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß die

Angabe der Zolltarif-Nr. 2.7 W@- IW (Haschisch) entfällt,

2. im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im übrigen wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß

1. die Angeklagten D mg und > in den Fällen 1, 4, 5, 6, 11, 12, 14, 15, 16, 18 und 27 der Anklage,

2. der Angeklagte T ib in den Fällen 15 und 16 der Anklage freigesprochen werden.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

V. Die Angeklagten w u una 2: mm

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

U

Die zusätzliche Verhängung von Geldstrafen entsprach ‚dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 392 AbgO a.F.). Seit dem 1. Januar 1975 können zusätzliche Geldstrafen jedoch nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. ausgesprochen werden; diese liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Geldstrafaussprüche müssen daher entfallen.

Bei Verurteilung der Angeklagten DEE und T EEE wesen Handeltreibens mit Haschisch hat die Strafkammer übersehen, daß Cannabisharz zur Tatzeit zollfrei war (BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 523/73); die insoweit angegebene Zolltarif-Nr. trifft nicht zu und ist infolgedessen zu streichen.

Das Revisionsgericht hat auch zu berücksichtigen, daß nach der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderung die Obergrenze des durch § 11 Abs. 4 BetmG bestimmten Strafrahmens im Fall der Milderung nach § 21 n.F. (§ 51 Abs. 2 e.F.) StGB von 10 Jahren auf 7 Jahre 6 Monate herabgesetzt worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Damit nähern sich die gegen die Angeklagten DB und TB erkannten Freiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren 6 Monaten, die sich noch im mittleren Bereich des früheren Strafrahmens hielten,

nunmehr der möglichen Höchststrafe. Deshalb kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei diesen Angeklagten auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn der jetzige Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Die Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind daher bei

den Angeklagten D m und TO aurzuheben. Bei den Angeklagten W 5 und

B EB , die zu wesentlich milderen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, liegt es anders; hier bleibt die. Herabsetzung der Obergrenze ersichtlich ohne Einfluß.

Im übrigen 1ä8t die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsformel ist lediglich dahin zu ergänzen, daß die Angeklagten D mm , 7 GEN und D GER in den ihnen im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten, aber mangels Tatnachweises nicht in die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat einbezogenen und auch nicht eingestellten Fällen freizusprechen sind.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind zu verwerfen.

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