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BGH Urteil vom 18.06.1974 – 1 StR 138/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 138/74 | URTEIL

> » an

. in der Strafsache

gegen

den Reklamefachmann Osman Tom ‚ ohne festen

Wohnsitz, geboren am EEE 1937 in Of Alzerien,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, | die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: GE

als Verteidiger,

Justizobersekretär NED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Septenber 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Grün d e:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfole.

1. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Versicherung, die Rechtsanwalt U in seinem Schriftsatz vom 27. September 1973 abgab, ist es glaubhaft, daß der Rechtsmittelverzicht, der im Schreiben vom 21. September 1973 erklärt wurde, wegen mangelnder Ermächtigung durch den Angeklagten unwirksam ist.

2. Die Revision rügt Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG. Die Dolmetscherin habe sich nicht auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen.

Das Protokoll vermerkt: "Über ihre Person vernommen, gab die Dolmetscherin folgendes an:. ... allgemein vereidigte Dolmetscherin." Es folgt der Satz: "Die Dolmetscherin wurde sodann darauf hingewiesen, daß sie treu und gewissenhaft zu übertragen habe."

Nach diesen Bekundungen ist das Vorbringen der Revision, die Dolmetscherin habe sich nicht selbst darauf berufen, daß sie im allgemeinen beeidigt sei, unzutreffend, sie hat es mit der Erklärung getan, sie sei allgemein vereidigte Dolmetscherin. Auf Grund dieser Erklärung hätte

-A-

. durchaus ein "korrekter Vermerk" des Inhalts, die Dolmetscherin habe sich auf ihren allgemeinen Dolmetschereid berufen (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 79 Ann. 6 c), in das Protokoll aufgenommen werden können. Denn § 189 Abs. 2 GVG schreibt eine bestimmte Form der Bezugnahme nicht vor. Der von dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem einzelnen Falle

zu vergegenwärtigen, daß er gerade durch den Eid, den er geleistet hat, an die treue und gewissenhafte Übertragung gebunden ist (vgl. RGSt 75, 332, 333), wird durch Jede eigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der sich entnehmen läßt, daß er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewußt ist (vgl. RG aa0; RG HRR 1933, 1153). Die Dolmetscherin sagte dem Gericht, sie

sei "allgemein vereidigt". Der Sinn ihrer Erklärung war eindeutig die Bekundung des Willens, die Richtigkeit der folgenden Übertragungen auf ihren Eid zu nehmen. Die Erklärung war eine Berufung auf diesen Eid. Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.

3. Auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat der Senat das Urteil materiellrechtlich überprüft. Es ergab sich nichts, was den Schuld- und Strafausspruch in Frage stellen könnte.

Pfeiffer . Loesdau Woesner

zipfel Herdegen