Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 12.02.1974 – 1 StR 610/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_610/73 URTEIL Alı 2 2%

in der Strafsache

gegen

den Operator Erwin TED aus "EEE, dort geboren

an EEE 1939,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 12. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1973

1. im Schuldspruch wie folgt geändert: der Angeklagte ist schuldig

a) der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern in vier Fällen, davon in zwei

Fällen vor je 2 Kindern und in zwei Fällen vor je 3 Kindern (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 73, 74 StGB),

b) der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall gegenüber 2 Personen (§§ 183, 73, 74, StGB);

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in 4 Fällen und wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in zwei Fällen unter Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Urteil legt dem Angeklagten exhibitionistische Handlungen zur Last. Es geht dabei von der Feststellung aus, daß der Angeklagte versuchte, Junge Mädchen, und zwar überwiegend

Kinder unter 14 Jahren (Fälle III 1, 4 - 6), zum ge-

flissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen.

Mit seiner in zulässiger Weise beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Er wendet sich gegen das Strafmaß und

die Unterbringungsanordnung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

I, Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit das zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler. Dennoch kann das Urteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften inzwischen durch das 4, StBRG im Sinne der Milderung geändert worden sind (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 a StPO).

Soweit § 176 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB das Verleiten eines Kindes zum geflissentlichen Betrachten eines zur Schau gestellten nackten Geschlechtsteils und den entsprechenden Verleitungsversuch unter Strafe stellte (vgl. BGHSt 1, 171; 8, 3; 15, 122), ist die Vorschrift nunmehr durch die mildere Bestimmung des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB ersetzt, wonach bereits wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs von Kindern bestraft wird - allerdings nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit

Geldstrafe -, wer „sexuelle Handlungen vor einem Kind" vornimnt.

§ 183 a.F. StGB bezweckte mit der Strafdrohung für die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses durch eine unzüchtige Handlung vorwiegend die Sicherung von Allgemeininteressen (BGHSt 11, 284). Demgegenüber dient die mildere Neufassung der Vorschrift in erster Linie dem Schutz der Betroffenen vor ungewollter Begegnung mit einer möglicherweise schockierenden sexuellen Handlung; § 183 n.F. StGB ist daher jetzt auch als Antragsdelikt ausgestaltet (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 183 Ann. 1).

Beide Änderungen haben für den vorliegenden Fall zunächst die Bedeutung, daß der Schuldspruch auf Grund der widerspruchsfrei und ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen dem neuen Recht anzupassen ist. Dem steht die Beschränkung der Revision nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1969 - 4 StR 352/69 - und vom 22. Januar 1974 - 1 StR 490/73).

Die Vornahme „sexueller Handlungen vor einem Kind" umfaßt ohne weiteres auch die vom Betroffenen wahrgenommene exhibitionistische Betätigung, wie sie vom Tatrichter in den Fällen III 1, 4 - 6 der Urteilsgründe festgestellt worden ist (Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl.

...§ 183 Anm. 3 unter Hinweis auf § 184 c Nr. 1 StGB; Dreher aaO § 176. Anm. 3 D). Ebensowenig ist zu bezweifeln, daß die vor den älteren Mädchen begangenen exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten (II 2

und 3 der Urteilsgründe) nunmehr als Straftaten im Sinne des § 183 n.F. StGB zu würdigen sind. Die Strafkammer hat in diesen Fällen das Vorliegen eines öffentlichen Ärgernisses mit der Feststellung begründet, daß die Mädchen jeweils an dem Verhalten des Angeklagten „Anstoß in geschlechtlicher Hinsicht" genommen hatten (UA S. 22). Darin liegt jedenfalls unter den gegebenen näheren Umständen (geringe räumliche Entfernung, sichtbare Manipulätionen des Angeklagten, sofortige Reaktion der Betroffenen) zugleich die Feststellung einer Belästigung, wie sie die Neufassung verlangt (vgl. Schönke/ Schröder, StGB 17. Aufl. § 183 Rdn. 7; Dreher aa0 § 183 Anm. 3 B). Die Verurteilung nach § 183 n.F. StGB wird auch nicht dadurch gehindert, daß ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogene Strafanträge nicht vorliegen. Der von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Schülerinnen Fee, WEEEED und IgWwegen „Beleidigung auf sittlicher Grundlage" gestellte Strafantrag ist sinngemäß dahin aufzufassen, daß er das Begehren enthält, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wegen eines sittlich: anstößigen Benehmens gegenüber den verletzten Mädchen unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt in Angriff zu nehmen; damit ist dem Erfordernis der Antragstellung Genüge getan. Ein Strafantrag fehlt lediglich für die im Fall III 3 der Urteilsgründe mitbetroffene Schülerin BEE. Dieses neugeschaffene Verfahrenshindernis ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (Dreher, aa0 § 2 Anm. 2 A c). Insoweit wird der Schuldspruch jedoch durch die im Rahmen der angenommenen Handlungseinheit gegenüber der Schülerin IgWbegangene Straftat getragen; lediglich der

Schuldumfang bedarf im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Personen einer aus dem Urteilssatz ersichtlichen Einschränkung. .

Die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich gegenüber dem aus den neuen Straftatbeständen abzuleitenden Schuldvorwurf anders als bisher verteidigen könnte, ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 - und vom 22. Januar 1974 -

1 StR 490/73). Nach alledem ist der Schuldspruch in der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Weise zu ändern (§§ 354 Abs. 1, 354 a StPO).

Da nunmehr mildere Strafvorschriften zur Anwendung kommen, ist damit dem Strafausspruch und der darauf beruhenden Unterbringungsanordnung die rechtliche Grundlage entzogen. Insoweit unterliegt das Urteil - im Ergebnis dem Anliegen des Revisionsflihrers entsprechend - der Aufhebung und Zurückverweisung.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die Anwendung von § 183 Abs. 3 und 4 n.F. StGB - in Verbindung mit § 23 Abs. 1 bis 3 StGB - zu prüfen.

Loesdau Mösl Fikart

RiBGH Zipfel ist Herdegen beurlaubt und daher

verhindert zu unter-

schreiben.

Loesdau