Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 22.01.1974 – 1 StR 490/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 490/73 URTEIL 2Rı 474%
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Ludwig REED aus FEB, dort geboren am ii '3'>;
2. den Arbeiter Rudolf R ED zus rei, dort geboren am EEE 1929, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB aus EEE als Verteidiger des Angeklagten zu 1), Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das _ Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß schuldig sind:
a) der Angeklagte Ludwig R des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§§ 176 Abs. 1 n.F., 74 StGB),
b) der Angeklagte Rudolf Ri .
des sexuellen Mißbrauchs von schutzbefohlenen Kindern in zwei Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. I n.F., 176 Abs. 1 und 2 n.F., 73, 74 StGB);
I Kon
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten
Ludwig RB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Ludwig FED wegen zweifacher Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten Rudolf Rp wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), je tateinheitlich begangen mit einem fortgesetzten Vergehen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) sowie mit einem fortgesetzten Verbrechen der versuchten Blutschande (§§ 173 Abs. 1 a.F., 43 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten Ludwig Rp hat ' teilweise, die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Rudolf FEB in vollem Umfang Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden Rechts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind auch die von dem Beschwerdeführer Ludwig
REED erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
Dennoch können die Schuldsprüche in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften durch die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 1 Nr. 15 und 16 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) im Sinne der Milderung geändert worden sind. Die Vorschrift des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a,F. ist, soweit sie - wie im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - die Vornahne sexueller Handlungen des Täters an einem Kind, die Vornahme entsprechender Handlungen des Kindes an dem Täter und die Bestimmung des Kindes zu sexuellen Fremdberührungen betrifft, durch die mit milderer Strafdrohung ausgestatteten Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB n.F. ersetzt. An die Stelle von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist für den Bereich der in § 176 Abs. 1 StGB n.F. umschriebenen sexuellen Handlungen die mildere Vorschrift des § 174 Abs. I Nr. 1 n.F. getreten. Die Strafbarkeit der versuchten Blutschande ist entfallen. (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 173 n.F. Anm. 1). Diesen Gesetzesänderungen hat das Revisionsgericht daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO bei beiden Angeklagten Rechnung zu tragen. Die infolge Beschränkung der Revision des Angeklagten Rudolf ROW bei ihm eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs steht nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969 - 4 StR 352/69; BGH, Beschluß
vom 25. November 1969 - 1 StR 279/69). Bei beiden Angeklagten ist nach Sachlage auszuschließen, daß sie sich gegenüber den auch aus den neuen Straftatbeständen zweifelsfrei hervorgehenden Schuldvorwürfen anders als bisher verteidigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73). Das Revisionsgericht kann daher
die auf der Grundlage klarer Feststellungen ergangenen Verurteilungen von sich aus den neuen Bestimmungen anpassen (8§ 354 Abs. 1, 354 a StPO). |
Die Änderung der Schuldsprüche hat indessen zur notwendigen Folge, daß der Tatrichter Gelegenheit erhalten muß, die Strafen auf der Grundlage des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens neu zu bemessen. Ihm wird insbesondere auch die Prüfung obliegen, inwieweit die festgestellten Tathandlungen minderschwere Fälle darstellen (§ 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB n.F.) oder andererseits dem Bereich der besonders schweren Fälle (§ 176 Abs. 3 StGB n.F.; vgl. hierzu Dreher aa0 § 176 Anm. 5 C) zuzuordnen sind. Bei dem Angeklagten Rudolf FEED ist außerdem zu berücksichtigen, daß der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf durch Wegfall der Strafbarkeit wegen versuchter Blutschande gemindert worden ist.
Die Revisionen der Angeklagten führen daher - von der Umstellung der Schuldsprüche abgesehen - im Strafausspruch zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten Ludwig REED ist zu verwerten.
Pfeiffer Loesdau Pikart
zipfel Herdegen